Sozialhilfetaschengeld gem. § 6 K-PBG Link zur Förderung kopieren

Pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, die eine Leistung gemäß § 5 K-PBG in einer stationären Einrichtung erhalten oder stationär untergebracht sind, haben Anspruch auf eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (Taschengeld), soweit ihnen nicht nach § 17 Abs. 5 oder 7 K-PBG ein Betrag ihres Einkommens oder ihrer eigenen Mittel in zumindest dieser Höhe verbleibt.

Das Taschengeld wird direkt an den Hilfeempfänger ausbezahlt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Keine Gebühren und keine weiteren Kosten.

Rechtsgrundlage

§ 6 Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz (K-PBG), LGBl. Nr. 105/2022 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Referenznummer

1062900