Pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, die eine Leistung gemäß § 5 K-PBG in einer stationären Einrichtung erhalten oder stationär untergebracht sind, haben Anspruch auf eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (Taschengeld), soweit ihnen nicht nach § 17 Abs. 5 oder 7 K-PBG ein Betrag ihres Einkommens oder ihrer eigenen Mittel in zumindest dieser Höhe verbleibt.
Das Taschengeld wird direkt an den Hilfeempfänger ausbezahlt.