Kostenübernahme für Altenwohn- und Pflegeheime Link zur Förderung kopieren

Stationäre Betreuungs- und Pflegedienste: Einrichtungen zur dauernden oder vorübergehenden ganztägigen Unterbringung von Personen vorwiegend ab der Pflegegeldstufe 4 zur Versorgung, aktivierenden Betreuung und  Pflege im Sinne des § 3 Z 1 Bgld. SEG 2023, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder mobile Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Burgenländischen Landesregierung und Bezirkshauptmannschaften
057-600/2768
post.a6(at)bgld.gv.at
https://www.burgenland.at/verwaltung/landesverwaltung-im-ueberblick/gruppe-3/abteilung-6-soziales-und-pflege/

Rechtsgrundlage

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024,

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1039833

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