Zuschuss zur Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen in OÖ (Alten- und Pflegeheime)
Oberösterreich
Kurzzeitpflege ist eine zeitlich bis zu drei Monaten befristete Wohnunterbringung zum Zwecke der Pflege und Betreuung in einem nach § 64 Oö. Sozialhilfegesetz bewilligten Alten- und Pflegeheim, in welchem ein entsprechender Kurzzeitpflegeplatz zur Verfügung steht. An den Kurzzeitpflegeaufenthalt darf unmittelbar kein unbefristeter Aufenthalt im Alten- und Pflegeheim anschließen. Dies gilt nicht für Personen, deren Kurzzeitpflegeaufenthalt nach Entlassung aus einer Krankenanstalt notwendig wurde und der Pflegebedarf weiterhin in einem Ausmaße besteht, der einen längerfristigen Aufenthalt in einem Alten- und Pflegeheim begründet. Ersetzt werden die tatsächlichen Kosten, jedoch maximal € 30,- für jeden begonnenen Kurzzeitpflegetag. Der Zuschuss wird für höchstens 21 Kurzzeitpflegetage pro Kalenderjahr gewährt. Das Land Oberösterreich leistet unter der Voraussetzung, dass der Oberösterreichische Landtag im jeweiligen Voranschlag entsprechende Mittel hierfür bewilligt, an Personen, die in einem Alten- und Pflegeheim im Bundesland Oberösterreich Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, einen Zuschuss gemäß § 3 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung.