Personen, die einen nahen Angehörigen mit Assistenzbedarf betreuen, soll durch die Inanspruchnahme der Förderung eines Aufenthaltes im Rahmen einer Kurzzeitbetreuung die Möglichkeit geboten werden, dass diese eine Entlastung von der schwierigen Aufgabe im Rahmen der familiären Betreuung erfahren.
Die qualitativ hochwertige Betreuung und Pflege erfolgt dabei in Behinderteneinrichtungen innerhalb eines Bettenpools. Die Behinderteneinrichtungen unterliegen gemäß Kärntner Heimgesetz als solche der fachlichen Qualitätskontrolle durch die Kärntner Landesregierung.
Die Kurzzeitbetreuung ist für die Dauer von max. 28 Tagen im Zeitraum eines Jahres ab der 1. Antragsstellung für Menschen mit Behinderung/Assistenzbedarf nach Verfügbarkeit der Plätze, möglich. Diese werden sodann in Einrichtungen der Behindertenhilfe, mit denen ein aufrechter Vertrag mit dem Land Kärnten besteht, betreut. Diese Einrichtungen sind auf der Homepage des Landes Kärnten abrufbar. Die Abrechnung erfolgt zwischen Land und Einrichtung.