Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Link zur Förderung kopieren

Personen, die einen nahen Angehörigen mit Assistenzbedarf betreuen, soll durch die Inanspruchnahme der Förderung eines Aufenthaltes im Rahmen einer Kurzzeitbetreuung die Möglichkeit geboten werden, dass diese eine Entlastung von der schwierigen Aufgabe im Rahmen der familiären Betreuung erfahren.

Die qualitativ hochwertige Betreuung und Pflege erfolgt dabei in Behinderteneinrichtungen innerhalb eines Bettenpools. Die Behinderteneinrichtungen unterliegen gemäß Kärntner Heimgesetz als solche der fachlichen Qualitätskontrolle durch die Kärntner Landesregierung.

Die Kurzzeitbetreuung ist für die Dauer von max. 28 Tagen im Zeitraum eines Jahres ab der 1. Antragsstellung für Menschen mit Behinderung/Assistenzbedarf nach Verfügbarkeit der Plätze, möglich. Diese werden sodann in Einrichtungen der Behindertenhilfe, mit denen ein aufrechter Vertrag mit dem Land Kärnten besteht, betreut. Diese Einrichtungen sind auf der Homepage des Landes Kärnten abrufbar. Die Abrechnung erfolgt zwischen Land und Einrichtung.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4 - Soziale Sicherheit
https://www.ktn.gv.at/Service/Formulare-und-Leistungen/GS-L70

Anteiliges Pflegegeld wird vom Land in Rechnung gestellt.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 2 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. 8/2010, zuletzt in der Fassung LBGl. 56/2013 bzw. idgF. ivm § 15 lit d K-MSG, LGBl. 15/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. 56/2013 bzw. idgF sowie Richtlinie für die Abwicklung der Kurzzeitbetreung von Menschen mit Assistenzbedarf
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1020965