Übergangspflege Link zur Förderung kopieren

Die Übergangspflege ist das Angebot einer Pflege und/oder Betreuung bis zu 28 Tagen. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann die Übergangspflege bis zu 42 Tage genehmigt werden. Sie soll eine Überbrückungshilfe nach der Akutbehandlung in einem Krankenhaus sein.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
050 536 15002
abt5.pflege@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-5

  • Für die Inanspruchnahme der Übergangspflege hat der Pflegebedürftige 1/30 des Pflegegeldes als Selbstbehalt für jeden Tag zu bezahlen.
  • Der Selbstbehalt wird vom Heimbetreiber vereinnahmt.

Rechtsgrundlage

§ 9 Z 1 Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz - K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022 idgF. und Richtlinien für die Abwicklung der Übergangspflege; Vertrag zwischen Land Kärnten und Einrichtung.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1019967

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