Übergangspflege Link zur Förderung

Die Übergangspflege/-betreuung ist das Angebot einer Pflege und/oder Betreuung bis zu 28 Tage. In Ausnahmefällen (z.B. bei pflegerischer Notwendigkeit) kann die Übergangspflege bis zu 6 Wochen angeboten werden. Sie soll eine Überbrückungshilfe nach der Akutbehandlung in einem Krankenhaus sein.

Liste Heime für Übergangspflege, siehe Link

  • Als Eigenleistung für die Inanspruchnahme der Übergangspflege hat der Pflegebedürftige (allenfalls gesetzlicher Vertreter/Sachwalter) das anteilige Pflegegeld (1/30 der jeweiligen Pflegestufe pro Aufenthaltstag) als Kostenbeitrag zu bezahlen und wird dieser vom Heimbetreiber vereinnahmt.
  • Ab der zweiten Inanspruchnahme der Übergangspflege innerhalb eines Jahres muss die pflegebedürftige Person als Eigenleistung für die Inanspruchnahme der Übergangspflege aus seinem Einkommen 1/30 von 80 % seines monatlichen Einkommens sowie 1/30 von 100 % des Pflegegeldes als Kostenbeitrag für jeden Tag bezahlen.
  • Als Einkommen ist das monatliche Nettoeinkommen zu verstehen. Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung. Nicht zum Einkommen zählen Geldleistungen wegen Pflegbedürftigkeit oder Behinderung, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Studienbeihilfen und Wohnbeihilfen.
  • Der Kostenbeitrag wird vom Heimbetreiber, in dessen Einrichtung die Übergangspflege in Anspruch genommen wird, berechnet und eingehoben. Für die Berechnung der Eigenleistung hat die pflegebedürftige Person dem Heimbetreiber das Einkommen und den Pflegegeldbezug nachzuweisen.

Rechtsgrundlage

Richtlinien im Rahmen des § 17 K-MSG für die Abwicklung der Übergangspflege; Vertrag zwischen Land Kärnten und Einrichtung.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1019967