Zuschuss zur stationären Kurzeitpflege für pflegebedürftige Personen Link zur Förderung

Diese Förderung hat den Zweck, einen Beitrag zur Entlastung von pflegenden Angehörigen pflegebedürftiger Personen dadurch zu leisten, dass in akuten Notsituationen nach einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt aufgrund einer akuten Erkrankung (wie beispielsweise einem Schlaganfall, Oberschenkelhalsbruch o.ä.) unmittelbar oder zeitnah nach der Entlassung aus einer Krankenanstalt eine finanzielle Hilfestellung für eine professionelle Pflege in einem Wohn- oder Pflegeheim gewährt wird. Gefördert werden nur Ersatzpflegemaßnahmen im Ausmaß von zumindest durchgehend vier Tagen, höchstens aber 28 Tage pro Jahr. Für die Bemessung der Zuschussleistung gelten die bei einer Unterbringung in einem Wohn- oder Pflegeheim für die jeweilige Pflegestufe vom Land Tirol festgelegten Tagsätze zuzüglich einer zehnprozentigen Aufwandspauschale. Die Zuschussleistung wird grundsätzlich als einmalige Geldleistung gewährt und im Nachhinein gegen Vorlage einer Originalrechnung ausbezahlt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Tirol, Abteilung Soziales
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck

Es besteht Gebühren- und Abgabenfreiheit gemäß § 48 Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Rechtsgrundlage

§§ 2 Abs. 18, 13 lit. c und 44 TMSG iVm der Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1015874