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Förderungen zum Thema Gesundheit

Förderung von sportmedizinischen und sportpsychologischen Untersuchungen
Tirol
Das Land Tirol bietet als Serviceleistung für die vom Tiroler Landessportrat anerkannten Tiroler Sportfachverbände sportmedizinische und sportpsychologische Untersuchungen an. Sportmedizinische Untersuchung: Die Sportabteilung des Landes hat für die sportmedizinische Versorgung der Tiroler Bevölkerung und insbesondere für die Tiroler SportlerInnen (die über den Tiroler Vereins- und Verbandssport an Wettkämpfen und Meisterschaften teilnehmen) sportmedizinische Untersuchungsstellen eingerichtet. Im Rahmen der Sportmedizinischen Untersuchungen werden gemeinsam mit dem ISAG (Institut für Sport-, Alpinmedizin und Gesundheitstourismus), dem Bezirkskrankenhaus St. Johann, der Tiroler Gebietskrankenkasse, der Ärztekammer und dem avomed (Arbeitskreis für Vorsorgemedizin und Gesundheitsförderung in Tirol) Sporttauglichkeitsuntersuchungen und medizinische Leistungsdiagnostik angeboten. Sporttauglichkeitsuntersuchungen: Werden für Schüler/Jugendliche ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 19. Lebensjahr von den niedergelassenen Sportärzten in Tirol durchgeführt. Sportmedizinische Leistungsdiagnostik: Grundsätzlich haben alle akkreditierten Tiroler SpitzensportlerInnen der Nachwuchsklassen und der Allgemeinen Klasse, die einem Tiroler Landesverband angehören und an internationalen Wettkämpfen und/oder österreichischen Meisterschaften teilnehmen, die Berechtigung einmal jährlich eine sportmedizinische Leistungsdiagnostik (Leistungspaket A oder B) durchzuführen; dies betrifft auch LeistungssportlerInnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Bei Mannschaftssportarten betrifft es jene Vereine, die in den höchsten Ligen (1. und 2. Bundesliga sowie Regionalliga) vertreten sind. Der Verein meldet die SportlerInnen mittels entsprechender Erfassungsliste für die Sporttauglichkeitsuntersuchung oder für die Leistungsdiagnostik an den Sportfachverband, dieser bestätigt die Meldung und leitet sie an die Sportabteilung weiter. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Information zur den sportmedizinischen Untersuchungen in Tirol. Sportpsychologische Betreuung: Das Land Tirol bietet Förderungen für sportpsychologische Betreuung (€ 27,- Förderung und € 45,- Selbstbehalt pro Beratungseinheit) von akkreditierten Tiroler LeistungssportlerInnen und TrainerInnen an. SportpsychologInnen/MentaltrainerInnen fakturieren ihre Honorarnote an den Verband, der Verband zahlt Honorarnote an die SportpsychologInnen/ MentaltrainerInnen, nach Erhalt aller erforderlichen Berichte überweist Land Tirol den Förderbetrag an den Verband. Genauere Information finden Sie unter folgendem Link.
Leistungen für Menschen mit Suchtgefährdung und Suchterkrankung
Oberösterreich
Das Ziel dieser Maßnahmen ist die Verhinderung bzw. Reduktion der gesundheitlichen und sozialen Schäden im Zusammenhang mit dem Konsum von psychoaktiven Substanzen bzw. Suchterkrankungen. Diese Angebote dienen in erster Linie der Stabilisierung, der sozialen Integration bzw. Reintegration von Substanzkonsument/innen bzw. Suchtkranken. Es werden angeboten: Befristete Nachsorge (§ 17 Abs.3 Ziff.5 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) Befristete, hochschwellige, abstinenzorientierte Wohnangebote für volljährige alkohol- und/oder suchtkranke Personen, die entweder wohnungslos sind oder aus instabilen Wohnsituationen kommen (Akutfälle). Beratung: (§ 17 Abs.3 Ziff.1 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) Suchtberatung bietet Hilfestellung bei der Bewältigung von sozialen, psychischen, rechtlichen und medizinischen Problemen und unterstützt Betroffene und Angehörige auf der Suche nach neuen Möglichkeiten im Umgang mit der Suchterkrankung. Beratung passiert sowohl suchtbegleitend als auch abstinenzorientiert. Wohnangebote: Vollbetreute Nachsorge (§ 12 Abs.2 Ziff.2 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) Teilbetreute Nachsorge (§ 12 Abs.2 Ziff.1 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) Informationen zu Wohnangeboten für Menschen mit Suchterkrankung finden Sie im Leistungsangebot 1023126-Wohnen. Mobile Nachsorge (§ 14 Oö. Chancengleichheitsgesetz idgF) Mobiles Betreuungsangebot für Erwachsene mit Suchterkrankung, die Motivation zur Abstinenz aufweisen. Informationen zu mobilen Betreuungsangeboten für Suchtkranke finden Sie im Leistungsangebot 1022979-Mobile Betreuung und Hilfe.
Mobile Betreuung und Hilfe
Oberösterreich
Die Förderung Mobile Betreuung und Hilfe ermöglicht 1) Menschen mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen ein selbstbestimmtes und integriertes Leben in einer selbst gewählten Lebensform und stellt den Verbleib in der gewohnten Umgebung als Alternative zu einer stationären Einrichtung sicher. Einerseits sollen durch das Angebot "Mobile Betreuung und Hilfe" Angehörige, die Menschen mit Beeinträchtigungen zu Hause betreuen, entlastet werden und mehr persönlichen Freiraum erhalten. Andererseits ist es Ziel dieses Angebotes, Menschen mit Beeinträchtigungen, die in einer eigenen Wohnung leben oder leben möchten, bei der Bewältigung von Alltagssituationen zu unterstützen und dadurch eine weitgehend autonome und eigenständige Lebensführung zu ermöglichen. 2) Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen ein selbstbestimmtes und integriertes Leben mit dem Ziel einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Mobile Betreuung und Hilfe bezeichnet eine Betreuung und Begleitung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen in ihrer eigenen Wohnung und damit in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld, wodurch eine größtmögliche autonome und eigenständige Lebensführung ermöglicht werden soll. Sie trägt zur Erhöhung des Selbstwertes und somit zu einer Steigerung der Lebensqualität bei. Als spezielles Angebot der Mobilen Betreuung und Hilfe gibt es die 3) Mobile Nachsorge als mobiles Betreuungsangebot für Erwachsene mit Suchterkrankung, die Motivation zur Abstinenz aufweisen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen zu den Voraussetzungen bzw. den Links zu externen Informationsseiten.
Mobile sozialpsychiatrische Betreuung
Steiermark
Dienstleistungen der mobilen Betreuung als mobile Therapieform werden vorwiegend vor Ort, im sozialen Umfeld der zu betreuenden Personen erbracht. Dabei ist der Besuch der zu betreuenden Person in seiner/ihrer Wohnung (Hausbesuch) zentrales Element dieser Betreuungsform. Die Inhalte der mobilen Therapie, Intensität und Dauer der Betreuung werden mit den zu betreuenden Personen gesondert vereinbart (Bedarfsorientierung) und in einer Betreuungsvereinbarung festgehalten. Diese wird in regelmäßigen Abständen mit den zu betreuenden Personen reflektiert, überprüft und bei Bedarf verlängert. So wird eine Form der Unterstützung ermöglicht, die sich in Inhalt, Intensität und Dauer immer wieder dynamisch den jeweiligen Umständen und dem persönlichen Bedarf der zu betreuenden Menschen anpasst. Ziel: Psychisch erkrankten Menschen soll durch sozialpsychiatrische Betreuung in Form von mobiler sozialpsychiatrischer therapeutischer Hilfe und Begleitung ein möglichst eigenständiges und integriertes Leben in einer selbst gewählten und vertrauten Umgebung ermöglicht werden. Durch Hilfsangebote im lebenspraktischen und psychosozialen Bereich soll die Erhaltung bereits bestehenden Wohnraums und somit bereits bestehender sozialer Kontakte und Beziehungen ermöglicht werden bzw. für Personen, die in Anstalten oder Heimen untergebracht waren, diese Lebensform ermöglicht werden. Durch die (Re)Integration in den Lebensalltag, einer Verringerung von Fremdbestimmung zugunsten einer Erhöhung der Autonomie der Betroffenen, wird durch die Bereitstellung bedarfsorientierter Hilfsangebote im unmittelbaren Lebensumfeld der Betroffenen, eine Stabilisierung und Verbesserung des psychischen und sozialen Wohlbefindens angestrebt. Dadurch soll das Ziel einer Reduktion von stationären Aufenthalten bzw. der „Unterbringung“ von psychisch erkrankten Personen in vollzeitbetreuten Einrichtungen erreicht werden.
Mutter-Kind-Zuschuss
Oberösterreich
Gefördert werden Kinder, wenn sowohl der Mutter-Kind-Pass (künftig Eltern-Kind-Pass) Untersuchungen lückenlos sowohl von der Mutter als auch dem Kind durchgeführt wurden und zudem die Kinder die im Kinderimpfkonzept vorgesehenen relevanten Impfungen erhalten haben bzw. auch die entsprechende augen- und zahnärztliche Untersuchung erfolgt ist. Der Eltern-Kind-Zuschuss beträgt 405 Euro insgesamt, der in drei Teilbeträgen zu je 135 Euro ausbezahlt wird. Der 1. Teil wird mit Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes (Mutter-Kind-Pass (künftig Eltern-Kind-Pass)-Untersuchungen bis zum 2. Lebensjahr = 22.-26. Lebensmonat inkl. Augenuntersuchung), der 2. Teil nach Vollendung des 5. Lebensjahres (Nachweis bis zur letzten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung - künftig Eltern-Kind-Pass-Untersuchung - und der Bestätigung einer zahnärztlichen Kontrolluntersuchung zwischen dem 5. und 6. Geburtstag über ein kariesfreies bzw. von Kariesschäden saniertes Gebiss) und der 3. Teil nach Vollendung des 8. Lebensjahres (Durchführung er Auffrischungsimpfung gegen Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Polio - wird meistens in der 3. Klasse Volksschule durchgeführt - und einer weiteren Zahngesundheitsvorsorge-Untersuchung zwischen dem 8. und 9. Geburtstag, die ein kariesfreies Gebiss bzw. saniertes Gebiss bestätigt) beantragt. Den Eltern-Kind-Zuschuss erhält eine erziehungsberechtigte Person (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil, etc.) in drei Raten zu je Euro 135,-, wenn ihr Kind ab dem 1.1.2013 geboren ist (vorausgesetzt es wurden nicht beide Teile zu je 185 Euro bis zum 31.12.20218 eingereicht), sie das Kind überwiegend betreuen und mit dem Kind gemeinsam in einem Haushalt wohnen, sowie die im Vorsorgeheft beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen
Niederösterreich
Mehr als drei Jahre lang haben Corona und die Corona-Maßnahmen das Leben der Bevölkerung in allen Lebensbereichen massiv beeinflusst. Verantwortungsvolle Politik bedeutet, kritisch zurückzublicken, Fehler einzugestehen und aus ihnen zu lernen. Wir wissen, dass durch Corona und eine Reihe von Corona-Maßnahmen Schäden entstanden sind. Die Landesregierung hat daher beschlossen, die im Zuge von Corona gesetzten Maßnahmen aufzuarbeiten und Schritte zu setzen, die entstandene Schäden – so gut dies möglich ist – wieder gut zu machen. Gemäß dem Arbeitsübereinkommen der ÖVP Niederösterreich und der FPÖ Niederösterreich 2023-2028 hat der NÖ Landtag am 25. Mai 2023 die Errichtung und Einrichtung des „COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ in der Höhe von maximal 31,3 Millionen EUR mit Beschluss genehmigt. Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2023 die Richtlinie zum „NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ beschlossen, welche die Grundlage für die Abwicklung der Fondsmittel darstellt. Das Leistungsangebot besteht aus: Ausgleichszahlungen für Strafgelder, die aufgrund von Bestimmungen verhängt worden sind, die in der Folge vom VfGH aufgehoben wurden Zuschuss zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Strafgeldern Zahlung eines Betrages zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit Nachhilfe (Einsicht in die allgemeine Familienbeihilfe) Zahlung eines Betrages zum Ausgleich von Aufwendungen für Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche (Einsicht in die allgemeine Familienbeihilfe) Zuschuss für sonstige erforderliche Unterstützungen Förderung von Vereinen für Kinder und Jugendliche Förderung von Vereinen, welche Leistungen anbieten, die zum Ziel haben sich für die Belange jener Menschen einzusetzen, die Schäden oder Beeinträchtigungen durch COVID-19 Impfungen oder COVID-19 Erkrankungen aufweisen.
NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen (Punkte XI, XII, XIII, XIV)
Niederösterreich
Mehr als drei Jahre lang haben Corona und die Corona-Maßnahmen das Leben der Bevölkerung in allen Lebensbereichen massiv beeinflusst. Verantwortungsvolle Politik bedeutet, kritisch zurückzublicken, Fehler einzugestehen und aus ihnen zu lernen. Wir wissen, dass durch Corona und eine Reihe von Corona-Maßnahmen Schäden entstanden sind. Die Landesregierung hat daher beschlossen, die im Zuge von Corona gesetzten Maßnahmen aufzuarbeiten und Schritte zu setzen, die entstandene Schäden – so gut dies möglich ist – wieder gut zu machen. Gemäß dem Arbeitsübereinkommen der ÖVP Niederösterreich und der FPÖ Niederösterreich 2023-2028 hat der NÖ Landtag am 25. Mai 2023 die Errichtung und Einrichtung des „COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ in der Höhe von maximal 31,3 Millionen EUR mit Beschluss genehmigt. Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2023 die Richtlinie zum „NÖ COVID-Hilfsfonds für Corona-Folgen“ beschlossen, welche die Grundlage für die Abwicklung der Fondsmittel darstellt. Dieses Leistungsangebot umfasst: Zahlung eines Pauschalbetrages für Menschen mit ärztlich bestätigten COVID-Impfbeeinträchtigungen Zahlung eines Pauschalbetrages für Menschen, die unter Long COVID-Folgen leiden Zahlung eines Betrages zum Ausgleich von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung nachgewiesener psychischer und seelischer Störungen und Krankheiten, die während COVID-19 aufgetreten sind Zahlung eines Betrages zum Ausgleich von Aufwendungen für erforderliche Therapien, die im Zusammenhang mit COVID-19 aufgetreten sind
Psychiatrische Familienpflege
Oberösterreich
Die Förderung „Psychiatrische Familienpflege“ bezeichnet einen betreuten Wohnplatz bei einer Gastfamilie, mit beratender Begleitung durch eine psychosoziale Einrichtung. Sie soll Menschen mit dauerhaftem psychosozialem Unterstützungsbedarf eine langfristige Integration ermöglichen. Eine Beschäftigungsmöglichkeit im Haushalt, Garten oder in der Landwirtschaft der Familie ist – wenn gewünscht- gegeben. Ziele der Leistungsform Eröffnung neuer Beziehungsmöglichkeiten Vollständige Integration im Gemeindeleben Erhöhung der Lebensqualität Hohes Maß an persönlicher Freiheit Zielgruppe: Die Kundinnen und Kunden sind Menschen mit dauerhaftem psychosozialen Unterstützungsbedarf. Die akute Krankheitsphase ist abgeklungen und zur Bewältigung des Alltags wird Unterstützung und Begleitung benötigt. Die unmittelbaren Betreuungsleistungen erbringt die jeweilige Gastfamilie. Diese sind mittels Vertrag geregelt und werden auch honoriert. Die Verträge haben keine zeitliche Befristung und werden mit einer Kündigungsfrist für alle VertragspartnerInnen (KundIn, Familie und Trägerorganisation) geschlossen. Die MitarbeiterInnen psychosozialer Dienste unterstützen die Familien in der Gestaltung der individuellen Betreuungsform durch Hausbesuche und Gastfamilientreffen und bieten nach Wunsch auch individuelle Begleitung bei auftretenden Fragen und Problemen an. Die Gastfamilie erhält ein monatliches Entgelt für die Versorgung und Betreuung. Der Mensch mit psychischer Beeinträchtigung leistet einen Beitrag. Nähere Informationen, insbesondere zu den direkten und indirekten Leistungen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen, Voraussetzungen bzw. den Links zu externen Informationsseiten.