Behandlungskosten für Tuberkuloseerkrankung Link zur Förderung

Nach den Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes (§ 37 ff) trägt der Bund die Kosten der Behandlung einer Erkrankung an Tuberkulose, so lange beim Erkrankten zumindest ein sicheres Aktivitätszeichen vorliegt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

BMSGPK - Gruppe IX/A
1030 Wien, Radetzkystraße 2
01/71100-
helga.kolle@gesundheitsministerium.gv.at
https://www.sozialministerium.at/

Rechtsgrundlage

§ 37 ff Tuberkulosegesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (z.B. Kinder).

Referenznummer

1031616