Reisekostenerstattung im Zusammenhang mit Untersuchungen nach Tuberkulosegesetz
Österreich
Nach den Bestimmungen des § 35 des Tuberkulosegesetzes haben Personen, die Untersuchungen gemäß den § 6 (Erhebungsuntersuchungen), § 7 (Kontrolluntersuchungen) und § 23 (Reihenuntersuchungen) unterzogen werden, Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hierbei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden.