Behandlungskosten für Tuberkuloseerkrankung Link zur Förderung

Nach den Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes (§ 37 ff) trägt der Bund die Kosten der Behandlung einer Erkrankung an Tuberkulose, so lange beim Erkrankten zumindest ein sicheres Aktivitätszeichen vorliegt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

BMSGPK - Gruppe IX/A
1030 Wien, Radetzkystraße 2
01/71100-644139
helga.kolle@gesundheitsministerium.gv.at
https://www.sozialministerium.at/

Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
+43 1 4000-8040
servicestelle@ma40.wien.gv.at

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Gesundheit und Pflege, Referat Sanitätsdirektion-Gesundheitswesen
+43 316/877-3521
sanitaetsdirektion@stmk.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 37 ff Tuberkulosegesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (z.B. Kinder).

Referenznummer

1031616