Behandlungskosten für Tuberkuloseerkrankung Link zur Förderung kopieren

Nach den Bestimmungen des Tuberkulosegesetzes (§ 37 ff) trägt der Bund die Kosten der Behandlung einer Erkrankung an Tuberkulose, so lange beim Erkrankten zumindest ein sicheres Aktivitätszeichen vorliegt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

BMASGPK
1030 Wien, Radetzkystraße 2
01/71100-644139
helga.kolle@gesundheitsministerium.gv.at
https://www.sozialministerium.at/

Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
+43 1 4000-8040
servicestelle@ma40.wien.gv.at

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Gesundheit und Pflege, Referat Sanitätsdirektion-Gesundheitswesen
+43 316/877-3521
sanitaetsdirektion@stmk.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 37 ff Tuberkulosegesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht.

Referenznummer

1031616

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