Ich suche Förderungen für:

Region

Ihre Auswahl:

Förderungen zum Thema Soziale Zuschüsse

Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte (§ 3a LWA-G)
Österreich
Mit weiteren Änderungen des Lebenshaltungs- und Wohnkostenausgleichsgesetzes (BGBl. I Nr. 93/2022 idF. BGBl. I Nr. 68/2023) wurde ein umfassendes Maßnahmenpaket zur gezielten Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten bzw. Familien mit Kindern beschlossen (in Kraft seit 1.07.2023). In diesem Rahmen werden Haushalten mit Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug (im Folgenden: SH- bzw. BMS-Bezug) weitere finanzielle Zuwendungen aufgrund der anhaltenden Inflationsentwicklung gewährt (Sonderzuwendungen gemäß § 3a LWA-G). Zuwendungsberechtigt sind: Eltern für ihre Kinder für jene Monate im Zeitraum zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 vor, in denen zumindest ein Elternteil im Bezug einer Leistung der Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer in Ausführung des SH-GG gewährten, gleichzuhaltenden Leistung steht (§ 3a Abs. 2 und 3 LWA-G) Volljährige bzw. mündig Minderjährige mit eigenem Haushalt für jene Monate im Zeitraum zwischen Juli 2023 und Dezember 2023, in denen sie im Bezug einer Leistung der Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer in Ausführung des SH-GG gewährten, gleichzuhaltenden Leistung stehen (§ 3a Abs. 1 und 3 LWA-G). Die Höhe der Zuwendung beträgt jeweils € 60 pro Kind bzw. Person/Monat. Die Zuwendungen können rückwirkend gewährt werden und gebühren zusätzlich zu Bezügen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung (keine Anrechnung). Die Auszahlung der Zuwendungen wird gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern zur Besorgung übertragen. Eine gesonderte Beantragung der Sonderzuwendungen ist nicht erforderlich (automatische Auszahlung). Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Sonstige Leistungen der Mindestsicherung
Tirol
Ein Mensch, der sich in einer Notlage befindet und außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann, hat Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Mindestsicherung. Bei Vorliegen von außergewöhnlichen Schwierigkeiten besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Unterstützung aus der Mindestsicherung durch: eine Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung in Form einer Kostenübernahme für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten, eine Hilfe zur Arbeit für langzeitarbeitslose LeistungsbezieherInnen in Form von finanziellen Zuschüssen an die ArbeitgeberInnen oder einer Kostenübernahme für Um- und Nachschulungen, die Erstellung eines Hilfeplans als zielorientierte Unterstützung für LeistungsbezieherInnen, eine Zusatzleistung im Falle des Vorliegens eines besonderen Härtefalles in Form - einer jährlichen oder monatlichen finanziellen Unterstützung, - einer Kostenübernahme für unabdingbare, einmalige Aufwendungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandsverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat. Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände im Rahmen der Mindestsicherung kann eine einmalige Unterstützung gewährt werden. Es werden dabei insbesondere einmalige Zuschüsse zur Vermeidung besonderer Härtefälle gewährt (zB für die Anschaffung von Haushaltsgeräten oder bei einer Miet- bzw. Betriebskostennachzahlung).