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Förderungen zum Thema Soziale Zuschüsse

Sonderzuwendungen für Sozialhilfe- und Mindestsicherungshaushalte (§ 3a LWA-G)
Österreich
Mit weiteren Änderungen des Lebenshaltungs- und Wohnkostenausgleichsgesetzes (BGBl. I Nr. 93/2022 idF. BGBl. I Nr. 68/2023) wurde ein umfassendes Maßnahmenpaket zur gezielten Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten bzw. Familien mit Kindern beschlossen (in Kraft seit 1.07.2023). In diesem Rahmen werden Haushalten mit Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezug (im Folgenden: SH- bzw. BMS-Bezug) weitere finanzielle Zuwendungen aufgrund der anhaltenden Inflationsentwicklung gewährt (Sonderzuwendungen gemäß § 3a LWA-G). Zuwendungsberechtigt sind: Eltern für ihre Kinder für jene Monate im Zeitraum zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 vor, in denen zumindest ein Elternteil im Bezug einer Leistung der Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer in Ausführung des SH-GG gewährten, gleichzuhaltenden Leistung steht (§ 3a Abs. 2 und 3 LWA-G) Volljährige bzw. mündig Minderjährige mit eigenem Haushalt für jene Monate im Zeitraum zwischen Juli 2023 und Dezember 2023, in denen sie im Bezug einer Leistung der Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer in Ausführung des SH-GG gewährten, gleichzuhaltenden Leistung stehen (§ 3a Abs. 1 und 3 LWA-G). Die Höhe der Zuwendung beträgt jeweils € 60 pro Kind bzw. Person/Monat. Die Zuwendungen können rückwirkend gewährt werden und gebühren zusätzlich zu Bezügen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung (keine Anrechnung). Die Auszahlung der Zuwendungen wird gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern zur Besorgung übertragen. Eine gesonderte Beantragung der Sonderzuwendungen ist nicht erforderlich (automatische Auszahlung). Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Sozialhilfe - Höhe der sonstigen Krankenhilfe; BGL
Burgenland
Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen 1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen, 2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen, 3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie 4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind. Die Sozialunterstützung umfasst: 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; 2. Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs; 3. Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.