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Förderungen zum Thema Soziale Hilfe durch Einrichtungen

Betreute Wohngemeinschaft für psychisch beeinträchtigte Menschen
Steiermark
Maßnahme zur Förderung und Stabilisierung der Ressourcen bis zur Wiedererlangung der selbstständigen Lebenshaltung und Sicherung der angemessenen bzw. bestmöglichen Lebensqualität. Die Betreuung hat durch externe WohngemeinschaftsbetreuerInnen zu erfolgen, das heißt die Wohngemeinschaftsmitglieder leben alleine und werden von den BetreuerInnen zu vereinbarten Gruppen und Einzelterminen aufgesucht. Die Intensität der Betreuung ist flexibel und richtet sich nach der Selbstständigkeit und dem aktuellen Befinden der zu betreuenden Menschen. Das Leben in der Gemeinschaft muss die Beziehungsfähigkeit fördern und einer sozialen Isolation entgegenwirken. Durch gezielte Interventionen von fachlich qualifiziertem Personal sowie durch die strukturelle Ausrichtung des Betreuungsangebotes an eine möglichst normalisierte Lebensform (Normalisierungsprinzip) muss die soziale Rehabilitation und Reintegration gefördert werden. Die Schaffung eines positiven sozialen Wohnklimas, welches der Möglichkeit von Gemeinschaftsaktivitäten, wie auch dem Bedürfnis nach Rückzug und privater Intimität Rechnung trägt, soll den Rahmen für die Unterstützungsleistungen darstellen. Die Betreuungsdauer richtet sich nach dem Betreuungsbedarf der einzelnen zu betreuenden Menschen. Die zu betreuenden Menschen kommen für ihren Lebensunterhalt selbst auf. Ziel: gesellschaftliche Reintegration Wiedererlangung von persönlichen und wirtschaftlichen Kompetenzen soziales Lernen in der Kleingruppe psychosoziale Stabilisierung Verbesserung der lebenspraktischen Fertigkeiten Förderung der Ressourcen und Vorbereitung zur selbstständigen Wohnfähigkeit Verbesserung des psychosozialen Ist-Zustandes Isolationsprophylaxe Anregung zur Freizeitgestaltung Psychisch erkrankten Menschensoll durch sozialpsychiatrische Betreuung ein möglichst eigenständiges und integriertes Leben ermöglicht werden. Durch Hilfsangebote im lebenspraktischen und psychosozialen Bereich wird eine Stabilisierung und Verbesserung von psychischem und sozialem Wohlbefinden angestrebt. Die Förderung gesunder Persönlichkeitsanteile soll das Fortschreiten von Chronifizierungen verhindern. Dadurch sollen stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken verringert, Heimaufenthalte vermieden und gegebenenfalls ein Übergang in eigenständigere Wohnformen ermöglicht werden.
Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in teilstationären Einrichtungen, Bgld ChG
Burgenland
Sind bei einem Menschen mit Behinderung die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 14 und 21 nicht, vorübergehend nicht oder nicht mehr gegeben, ist ihm Förderung und Betreuung durch Beschäftigung in einer Einrichtung zu ermöglichen, die nach dem Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz, Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, oder gemäß einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes bewilligt ist, wobei zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege und dem jeweiligen Bundesland eine Vereinbarung über die Kostentragung bestehen muss oder im Einzelfall mit dem Land abgeschlossen wird. Die Voraussetzungen und die Dauer der Leistung nach Abs. 1 werden nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens beurteilt und festgestellt. Für die Beurteilung der Voraussetzungen sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist je nach Anwendungsfall entweder ein pflegefachliches oder ein psychologisches Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen. Volljährigen Menschen mit Behinderungen, die in teilstationären Einrichtungen gefördert und betreut werden, gebührt ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 11% vom Ausgleichszulagen-richtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG). Die Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag der teilstationären Unterbringung und endet mit dem letzten Tag, wobei die Leistung im Ein- und Austrittsmonat im aliquoten Ausmaß entsprechend der tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung gebührt. Ist der Mensch mit Behinderung für zumindest durchgehend mehr als vier Wochen von der Einrichtung abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die Leistung des Taschengeldes einzustellen; bereits bezahlte Beträge sind zurückzufordern.