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Förderungen zum Thema Kinder-, Jugendwohlfahrt

Leistungen für Pflegekinder, Bgld KJHG
Burgenland
Die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen. Die Höhe des Pflegekindergeldes ist so festzusetzen (Richtsätze), dass für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Hinblick auf den altersgemäß steigenden Betreuungsaufwand ein monatlicher Zuschlag von 10% zum Pflegekindergeld zu leisten ist. Im Einzelfall ist auf Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind bescheidmäßig zu gewähren, wenn das Wohl des Pflegekindes besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordert. Der Sonderbedarf wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger erst nach schriftlichem Antrag und vor Inanspruchnahme der Leistung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten genehmigt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger vor Gewährung des Sonderbedarfs durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen. Die Kosten für eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen sollen vom Kinder- und Jugendhilfeträger über deren Antrag übernommen werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung besteht. Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Auszahlung und Aliquotierung des Pflegekindergeldes und des Sonderpflegekindergeldes festlegen.
Soziale Dienste der Kinder- u. Jugendhilfe
Kärnten
Präventive Sicherung des Kindeswohls - Unterstützung des Familiensystems durch Leistungen zur Förderung der Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens - sozialarbeiterische Betreuung teilweise unter Einbindung externer Beratungs- und Betreuungseinrichtungen und Therapievermittlung. Zu den Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden gehören: Erhebung der vorhandenen und fehlenden Ressourcen in der Familie und im sozialen Umfeld Erhebung der sozialen und wirtschaftlichen Bedürftigkeit Festlegung des Betreuungsbedarfes und des Umfanges Festlegung der Eigenleistung Erstellen eines Hilfekonzeptes Betreuung und Begleitung durchführen Organisation ergänzender Angebote Regelmäßige Evaluation der Ziele auf Realisierbarkeit Verrechnung der Leistungen der externen Anbieter Dokumentation Folgende Angebote zur Förderung der Pflege und Erziehung in Familien, werden Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden insbesondere herangezogen: die Beratung für die Familienplanung, Beratung für werdende Mütter und Väter oder für die Eltern von Säuglingen und Kleinkindern („Mutter- oder Elternberatung“) einschließlich der medizinischen Beratung durch Ärzte; die Beratung für Eltern und Erziehungsberechtigte in psychologischen, pädagogischen, sozialen, medizinischen, rechtlichen und wirtschaftliche Fragestellungen, einschließlich muttersprachlicher Beratungsdienste; die Beratung zur Früherkennung von Verhaltensauffälligkeiten Minderjähriger sowie zur Erreichung der gewaltfreien Erziehung die sozialpädagogische Familienhilfe, wie insbesondere die praktische Unterstützung bei der Haushaltsführung einschließlich wirtschaftlicher Hilfen Ausbildungen zur Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern Angebote zur Prävention und Früherkennung von Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen, wie beispielsweise: frühe Hilfen wie insbesondere Geburtsvorbereitungskurse, Angebote zur Diagnostik und Feststellung eines Förderbedarfs sowie Angebote zur therapeutischen Behandlung Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen, wie beispielsweise Therapieangebote für Minderjährige und ihre Familien; die soziale Betreuung schulpflichtiger Kinder; die Unterbringung in Einrichtungen der Tagesbetreuung, beispielsweise in Einrichtungen nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz Hilfen für Kinder- und Jugendliche in Problemsituationen wie die Beratung für Eltern und Erziehungsberechtigte in psychologischen, pädagogischen, sozialen, medizinischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen