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Förderungen zum Thema Stipendien, Beihilfen für SchülerInnen

Förderung der Ausbildung in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen
Burgenland
Die demografische Entwicklung zeigt ein Ansteigen der älteren Bevölkerung. Mit einer älteren Bevölkerung gehen auch erhöhte Pflege- und Betreuungsbedarfe und damit vermehrt Bedarfe an Pflegeleistungen einher. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Ausbildung zu Pflegeberufen attraktiv zu gestalten, so dass der entsprechende Personalbedarf in den kommenden Jahren gedeckt und damit die Bevölkerung im Burgenland auch weiterhin mit qualitativ hochwertigen Pflegeleistungen versorgt werden kann. Das Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), BGBl. I Nr. 57/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, sieht gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 PFG die Fortführung des monatlichen Ausbildungsbeitrages für Pflegeausbildungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, vor. Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten eine Förderung von Pflegeauszubildenden in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen gewähren. Ziel der Förderung ist es, Ausbildungen in Pflege- und Sozialbetreuungsberufen attraktiver zu gestalten, um mehr Menschen für Pflege- und Sozialbetreuungsberufe zu gewinnen. Die Steigerung der Attraktivität der Ausbildung ist eine Strategie, um der bestehenden Personalproblematik entgegenzuwirken. Für die nähere Ausgestaltung der Förderleistung, insbesondere zur Bestimmung der Fördervoraussetzungen und zur Festlegung der Förderhöhe, wurden die nachstehenden Richtlinien erlassen.
Schulfahrtbeihilfe
Österreich
Gewährung für jeden Monat, in dem der Schüler/die Schülerin die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate, in Verbindung mit einem Praktikum für elf Monate, nach Ablauf des Unterrichtsjahres. Eine Schulfahrtbeihilfe kann auch beantragt werden, wenn im Lehrplan der Schule ein Praktikum verpflichtend vorgesehen ist und die Schüler/innen für einen bestimmten Zeitraum täglich zu diesem Praktikumsort fahren müssen. Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schulbesuchstage 4,4 € bis 39,4 € pro Monat. Für Schüler/innen, die notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes in der Nähe der Schule bewohnen, besteht Anspruch auf eine Heimfahrtbeihilfe, sofern keine unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen werden kann. Die Höhe dieser Fahrtenbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen dem Hauptwohnort im Inland und der Zweitunterkunft zwischen 19 € und 58 € pro Monat. Stehen für den Schul- bzw. Praktikumsbesuch sowie für die Fahrten der Schüler/innen zwischen deren inländischer Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft am Schul- oder Praktikumsort (bzw. in der Nähe davon) öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, wird die Schulfahrtbeihilfe anstelle der mtl. Pauschalbeträge ausgehend vom Preis des "Netztickets" für Schüler/innen im jeweiligen Verkehrsverbund ermittelt. Der Ticketpreis wird um den pauschalen Selbstbehalt (19,60 € ) vermindert und je 1/12 der verbleibenden Kosten pro Anspruchsmonat als Schulfahrtbeihilfe gewährt.