Schulfahrtbeihilfe Link zur Förderung kopieren

Gewährung für jeden Monat, in dem die Schülerin/der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate, in Verbindung mit einem Praktikum für elf Monate, nach Ablauf des Unterrichtsjahres. Eine Schulfahrtbeihilfe kann auch beantragt werden, wenn im Lehrplan der Schule ein Praktikum verpflichtend vorgesehen ist und die Schülerin/der Schüler für einen bestimmten Zeitraum täglich zu diesem Praktikumsort fahren müssen.

Die Schulfahrtbeihilfe beträgt bis zum Schuljahr 2025/26 je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schulbesuchstage 4,4 € bis 39,4 € pro Monat.

Die Schulfahrtbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 2026/27 je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schulbesuchstage 12,0 € bis 45,0 € pro Monat.

Für Schülerinnen/Schüler, die notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes in der Nähe der Schule bewohnen, besteht Anspruch auf eine Heimfahrtbeihilfe, sofern keine unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen werden kann.

Die Höhe dieser Fahrtenbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen dem Hauptwohnort im Inland und der Zweitunterkunft zwischen 19 € und 58 € pro Monat. Stehen für den Schul- bzw. Praktikumsbesuch sowie für die Fahrten der Schülerinnen/Schüler zwischen deren inländischer Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft am Schul- oder Praktikumsort (bzw. in der Nähe davon) öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, wird die Schulfahrtbeihilfe anstelle der mtl. Pauschalbeträge ausgehend vom Preis des "Netztickets" für Schülerinnen/Schüler im jeweiligen Verkehrsverbund ermittelt.

Der Ticketpreis wird um den pauschalen Selbstbehalt ((bis 31.08.2026 19,60 €; ab 01.09.2026 29,60 €) vermindert und je 1/12 der verbleibenden Kosten pro Anspruchsmonat als Schulfahrtbeihilfe gewährt.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundeskanzleramt, Sektion Familie und Jugend, Abt. VI/8 - Fahrtenbeihilfen, Freifahrten und Schulbuchaktion
+43 1 531 15-0
freifahrten@bka.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 03.08.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Beantragung der Fahrtenbeihilfe ist gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBL. Nr. 376/1967 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

1,3 Mio. Euro

Wirkungsziele

Lasten- und Leistungsausgleich zwischen kinderlosen Personen und Eltern mit Unterhaltspflichten

Referenznummer

1000330

Folgende Förderungen könnten Sie auch interessieren.