Förderung von Schulungen zur Vorbereitung auf die Prüftätigkeit Link zur Förderung

Kosten, die durch die Teilnahme an einer Schulung, die Prüferinnen und Prüfer für die Lehrabschlussprüfung in pädagogisch-didaktischer Hinsicht auf ihre Prüftätigkeit vorbereiten oder dafür weiterbilden, entstehen, werden auf Antrag von der Lehrlingsstelle ersetzt (Entgelt für die Teilnahme und Reisekosten).

Rechtsgrundlage

§ 19c Berufsausbildungsgesetz; RL zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrllingen gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 BAG
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

0,1 Mio. Euro

Wirkungsziele

vgl. WZ 2 zur UG 40: "Modernisierung der Berufsausbildung/Attraktivierung der Lehre"; Kennzahl 40.2.4

Referenznummer

1067008