Aus- und Weiterbildungen mit Zuschuss (Förderung von Zeitarbeitskräften) - ABMZS Link zur Förderung

Aus- und Weiterbildungen gem. § 3 der SWF-Leistungsordnung idgF müssen zu einer verbesserten Einsatzfähigkeit der Zeitarbeitskräfte führen, kontinuierliche Beschäftigung ermöglichen und die dafür förderliche Qualifikation vermitteln.

Aus- und Weiterbildungen gem. § 3 Abs 4 der SWF-Leistungsordnung idgF können auch in Kombination mit einer Bildungskarenz (Weiterbildungsgeld)/Bildungsteilzeit (Bildungsteilzeitgeld und Aktiveinkommen)/einem Fachkräftestipendium (Fachkräftestipendium) absolviert werden. Der wöchentliche Umfang der Aus- und Weiterbildung mit Zuschuss hat dem vorangegangenen Beschäftigungsausmaß vor Eintritt in die Aus- und Weiterbildung mit Zuschuss zu entsprechen.

Der SWF zahlt der Zeitarbeitskraft einen Zuschuss als Ergänzungszahlung zum Weiterbildungsgeld/Fachkräftestipendium bzw. zum Bildungsteilzeitgeld und Aktiveinkommen. Sobald der Bezug des Weiterbildungs-/Bildungsteilzeitgeldes/ Fachkräftestipendiums wegfällt, wird kein weiterer Zuschuss gewährt bzw. ist ein darüber hinaus gewährter Zuschuss zurückzuzahlen.

Der Zuschuss vermindert sich bei der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit/beim Fachkräftestipendium um etwaige Zuverdienste.

Der Zuschuss gebührt ausschließlich während der Aus- bzw. Weiterbildungsdauer.

Anspruchsberechtigt sind alle Zeitarbeitskräfte, die sich zu Beginn und während der Aus- und Weiterbildung mit Zuschuss in einem unaufgelösten, aufrechten Arbeits-/Dienstverhältnis befinden, sich aus- und weiterbilden lassen wollen und deren gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen seine Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) gem. § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt hat.

Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern

Bei Fragen wenden Sie sich an:

SWF - Sozial- und Weiterbildungsfonds
01890908440
office@swf-akue.at
https://www.swf-akue.at/index.php

Leistungswerberin/Leistungswerber =  Zeitarbeitskraft

  • Es fallen keine Kosten bei der Beantragung an
  • Die Förderungen der tatsächlich aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten (Kurs- und Prüfungskosten, Kosten für Unterlagen, div. Gebühren) werden durchgängig im Jahr nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung mit Zuschuss ausbezahlt, der Zuschuss (in Kombination mit Bildungskarenz/Bildungsteilzeit/Fachkräftestipendium) monatlich, variable Beträge

Prüfen der eingereichten Förderunterlagen

Rechtsgrundlage

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz BGBl. I Nr. 111/2022, SWF-Leistungsordnung idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen/Transferzahlungen

Budgetiertes Volumen

1 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit

Referenznummer

1061829