Arbeitslosenunterstützung (Förderung von Zeitarbeitskräften) - ALU Link zur Förderung kopieren

Die Arbeitslosenunterstützung des SWF gem. § 6 der SWF-Leistungsordnung idgF kann von einer ehemalig beschäftigten Zeitarbeitskraft beantragt werden.

  • Die Arbeitslosenunterstützung ist eine (einmalige) finanzielle Unterstützung pro Anlassfall in Höhe von € 300,- bzw. € 75,-nach einem vormalig geringfügigen Arbeits-/Dienstverhältnis. Sollte die Arbeitslosigkeit länger als ein Monat andauern, kann eine weitere Unterstützung von € 300,- beantragt werden.
  • Die Arbeitslosenunterstützung unterliegt weder der Sozialversicherungspflicht noch der Veranlagung zur Einkommenssteuer und muss auch nicht vom Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe des AMS in Abzug gebracht werden.
  • Die Arbeitslosenunterstützung kann von der ehemalig beschäftigten Zeitarbeitskraft bei Erfüllung der Voraussetzungen mehrmals pro Kalenderjahr beantragt werden.
Dieser Antrag steht folgender Zielgruppe zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern

Bei Fragen wenden Sie sich an:

SWF - Sozial- und Weiterbildungsfonds
01890908450
https://www.swf-akue.at/index.php

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Leistungswerberin/Leistungswerber =  Zeitarbeitskraft

  • Es fallen keine Kosten bei der Beantragung an
  • Förderungen von Arbeitslosenunterstützungen werden durchgängig im Jahr nach Entstehung des Anspruches ausbezahlt, fixe Beträge

Prüfen der eingereichten Förderunterlagen

Rechtsgrundlage

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz BGBl. I Nr. 111/2022, SWF-Leistungsordnung idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Sozial- und Familienleistungen

Budgetiertes Volumen

2,3 Mio. Euro

Wirkungsziele

Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Senkung der Arbeitslosigkeit

Referenznummer

1061613