Grundsätzlich haben Eltern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich befindet (ständiger Aufenthalt) und das Kind mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt, also sich ebenfalls ständig in Österreich aufhält. Weitere Ansprüche können sich für den EU/EWR-Raum bzw. die Schweiz auf Grund der europarechtlichen Koordinierungsregelungen ergeben. Nähere Informationen finden Sie hier.
Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist die Mutter vorrangig anspruchsberechtigt.
Nur dann, wenn ein Kind zu keinem Elternteil haushaltszugehörig ist, besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Familienbeihilfe wegen überwiegender Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, geltend zu machen.
Ein eigener Anspruch des Kindes auf Familienbeihilfe für sich selbst ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Für minderjährige Kinder besteht ohne die Erfüllung weiterer zusätzlicher Erfordernisse Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Nach Erreichen der Volljährigkeit kann für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, grundsätzlich bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, d.h. bis zum 24. Geburtstag des Kindes, Familienbeihilfe bezogen werden. Auch für Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, besteht grundsätzlich ein Anspruch.
Weiters kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn die Kinder den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet oder ein Kind geboren haben. Dies gilt auch, wenn sie an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind oder der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vorliegt. Außerdem kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern, wenn ein Kind ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreibt.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.
Volljährige Kinder dürfen ein eigenes, zu versteuerndes Einkommen von max. 15.000,- € pro Kalenderjahr erzielen, um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren.
Für Zeiten der Absolvierung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes sowie für Kinder, denen vom (früheren) Ehepartner Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.