Beitrag des Landes an den Tiergesundheitsfonds (Gesundheitsprogramm)
Vorarlberg
Die Landesregierung führt Gesundheitserhebungen und -dokumentationen nach § 16 (Gesetz über den Tiergesundheitsfonds) sowie in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 (Gesetz über den Tiergesundheitsfonds) vorgesehene Maßnahmen durch (Tiergesundheitsdienst), sofern die Kosten hierfür mit Ausnahme der Kosten nach Abs. 2 vom Tiergesundheitsfonds übernommen werden. Sie kann hierzu, sofern mit Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, freiberuflich tätige Tierärzte oder, wenn veterinärmedizinische Kenntnisse nicht erforderlich sind, sonstige fachkundige Personen bestellen. Bei der Bestellung freiberuflich tätiger Tierärzte und sonstiger Personen ist insbesondere auf deren einschlägige fachliche Qualifikation Bedacht zu nehmen.