Förderung der Erziehung und Entwicklung für Kindergartenkinder und Schüler:innen mit Behinderung Link zur Förderung kopieren

Förderung der Erziehung und Entwicklung in Förderkindergärten der AVS und in Einrichtungen mit bzw. ohne Internat für Menschen mit Behinderung sowie in den sozialpädagogischen Zentren des Landes Kärnten. Die Förderung kann entweder vollintern oder halbintern erfolgen. Die Förderkindergärten müssen nach dem Kärntner-Kinderbetreuungsgesetz (K-KBG) bewilligt sein.

Förderadressat: Kindergartenkinder und SchülerInnen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 K-ChG bis zur Beendigung der gesetzlichen Schulpflicht bzw. max. nach Beendigung des freiwilligen 10. Schuljahres und junge Erwachsene.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 4
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
05053614504
abt4.post@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/

  • Bei vollinterner und halbinterner Förderung sind Kostenbeiträge aus Einkommen und Pflegegeld gem. § 6 iVm § 17 K-ChG sowie § 13 Bundespflegegeldgesetz einzuheben. 

Rechnungskontrolle, Fachaufsichten

Rechtsgrundlage

§§ 10 Abs. 1 bzw. 13 Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010 idgF.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1020072

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