Aus- und Weiterbildungen mit Zuschuss (Unterstützung von Zeitarbeitskräften) - ABMZS
Österreich
Aus- und Weiterbildungen gem. § 3 der SWF-Leistungsordnung idgF müssen zu einer verbesserten Einsatzfähigkeit der Zeitarbeitskräfte führen, kontinuierliche Beschäftigung ermöglichen und die dafür förderliche Qualifikation vermitteln. Aus- und Weiterbildungen gem. § 3 Abs 4 der SWF-Leistungsordnung idgF können auch in Kombination mit einer Bildungskarenz (Weiterbildungsbeihilfe) / Bildungsteilzeit (Weiterbildungsbeihilfe und Aktiveinkommen) / einem Fachkräftestipendium (Fachkräftestipendium) absolviert werden. Der wöchentliche Umfang der Aus- und Weiterbildung mit Zuschuss hat dem vorangegangenen Beschäftigungsausmaß vor Eintritt in die Aus- und Weiterbildung mit Zuschuss zu entsprechen. Der SWF zahlt der Zeitarbeitskraft einen Zuschuss als Ergänzungszahlung zur Weiterbildungsbeihilfe / zum Fachkräftestipendium bzw. zur Weiterbildungsbeihilfe und zum Aktiveinkommen. Sobald der Bezug der Weiterbildungsbeihilfe / des Fachkräftestipendiums wegfällt, wird kein weiterer Zuschuss gewährt bzw. ist ein darüber hinaus gewährter Zuschuss zurückzuzahlen. Der Zuschuss vermindert sich bei der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit/beim Fachkräftestipendium um etwaige Zuverdienste. Der Zuschuss gebührt ausschließlich während der Aus- bzw. Weiterbildungsdauer. Anspruchsberechtigt sind alle Zeitarbeitskräfte, die sich zu Beginn und bis zum Ende (z.B. Prüfung) der beantragten gesamten Aus- und Weiterbildung mit Zuschuss in einem unaufgelösten aufrechten Arbeits-/Dienstverhältnis befinden, sich aus- und weiterbilden lassen wollen und deren gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen seine Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF-Beiträge) gem. § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt hat.