Unterstützungsfonds der Krankenversicherungsträger Link zur Förderung kopieren

  • Die Krankenversicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
  • Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des/der zu Unterstützenden, für Unterstützungen als freiwillige Leistungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
  • Auf eine solche Leistung besteht kein Rechtsanspruch.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Sektion II
Stubenring 1, 1010 Wien

Dachverband der Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21, 1030 Wien

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 84 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 44 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, § 28 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, § 42 Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Leistungsart

Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt

Wirkungsziele

Die Ausbezahlung von Leistungen des Unterstützungsfonds der Krankenversicherungsträger ist gewährleistet.

Referenznummer

1001866