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Förderungen zum Thema Gesellschaftliche Anliegen

Auszahlung des Bundeszuschusses im Rahmen der Integrationsvereinbarung
Österreich
Die Integrationsvereinbarung (IV) besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen. Das Modul 1 der IV ist mit erstmaliger Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel von rechtmäßig in Österreich niedergelassenen Drittstaatsangehörigen binnen zwei Jahren zu erfüllen. Drittstaatsangehörige sind im Rahmen der IV verpflichtet, Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung Österreichs nachzuweisen. Die Erfüllung von Modul 1 der IV kann unter anderem mit der erfolgreichen Absolvierung einer Integrationsprüfung, die Sprach- und Werteinhalte umfasst, nachgewiesen werden. Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte sind nicht von der Erfüllungspflicht der IV umfasst. Drittstaatsangehörige, die bereits vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im Rahmen der IV erfüllungspflichtig wurden, können den Nachweis der Deutschkenntnisse mittels Sprachprüfung auf A2-Niveau erbringen. Die Verpflichtung kann jedoch auch durch Nachweis einer erfolgreich absolvierten Integrationsprüfung erfüllt werden. Wenn der Nachweis der Erfüllung binnen 18 Monaten durch ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) auf mind. A2-Niveau erfolgt und ein (Deutsch‑)Integrationskurs auf A2-Niveau besucht wurde, kann dem Drittstaatsangehörigen ein Teil der Kurskosten rückerstattet werden (mittels des blauen Bundesgutscheins). Mit diesem Gutschein ersetzt der Bund unter gewissen Voraussetzungen bis zu 50 Prozent der Kosten eines (Deutsch‑)Integrationskurses. Die Abwicklung der Kostenrückerstattung erfolgt durch den ÖIF. Förderadressat ist die Person, auf die der Gutschein lautet. In Ausnahmefällen ist die Abwicklung des Kostenersatzes zwischen dem durch die Person ausgewählten Kursinstitut und dem ÖIF möglich.
Subsidiäre unentgeltliche Unfall- und Haftpflichtversicherung bei formeller Freiwilligentätigkeit
Salzburg
Das Land Salzburg übernimmt für nicht unfall- und haftpflichtversicherte Freiwillige, die im Rahmen von Hilfsorganisationen oder sonstigen gemeinnützigen Organisationen formelle Freiwilligenarbeit leisten, die Kosten einer (Gruppen-)Unfall- und Haftpflichtversicherung. Keine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen können Freiwillige, die bereits im Rahmen ihrer Organisation unfall- und/oder haftpflichtversichert sind (subsidiäre Leistung). Die subsidiäre Unfallversicherung umfasst: 1. für dauernde Invalidität pro Person (nicht kumulativ): € 30.000,- mit einem Invaliditätsgrad von zumindest 45 % bzw. € 60.000,- mit einem Invaliditätsgrad von zumindest 75 % bzw. € 90.000,- mit einem Invaliditätsgrad von zumindest 90 %. 2. bei einem Todesfall: € 10.000,- sofern die versicherte Person (finanzielle oder pflegerische) Versorgungspflichten gegenüber einem Ehepartner, Lebensgefährten oder gegenüber Kindern ohne eigenes Einkommen oder bei pflegerischen Pflichten auch gegenüber Eltern, Großeltern und Schwieger(groß)eltern hat. € 5.000,- für Begräbniskosten bei Personen ohne oben genannte Versorgungspflichten. 3. Unfallkosten: bis € 3.000,- Unfallkosten mit einem Selbstbehalt von € 50,- unter Ausschluss der Vergütung von Privatarztkosten und privaten Heil- und Therapiekosten. Die subsidiäre Haftpflichtversicherung umfasst: Versichert sind Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, der der Freiwillige im Rahmen seiner Freiwilligentätigkeit schuldhaft (aber nicht vorsätzlich) verursacht. Die Haftpflichtversicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme € 150.000,-. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Haftpflichtversicherungsfall 10 % des Schadens, mind. € 150,-, max. € 1.500,-.