Förderungen im Bereich Gewässerreinhaltung und Wasserbewusstsein Link zur Förderung kopieren

Es können Projekte und Bildungsmaßnahmen gefördert werden, die konkrete Beiträge leisten für: die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, gewässerökologische Verbesserungen, Steigerung der Wasserqualität.

Einreichen können natürliche und juristische Personen, insbesondere

  • Organisationen (wie z.B. Non-Profit-Organisation (NPO), NGO (= Non Governmental Organisation))
  • Vereine
  • Institute (wie z.B. Lehr- oder Forschungseinrichtungen)

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung Umweltschutz
Kärntnerstraße 10-12, 4021 Linz
+43 732 7720-14501
us.post@ooe.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Der Antrag ist kostenlos gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die Abteilung Wasserwirtschaft zu richten. Zugesagte Landesförderungen werden nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen von der Landesstelle ausbezahlt.

Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Bewertung durch Fachexperten treffen die zuständigen Organe des Landes die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung des Ansuchens. Im Falle einer Genehmigung erhalten die AntragstellerInnen die Mitteilung über die Höhe der vorgesehenen Förderung und allenfalls damit verbundene Bedingungen und Auflagen. Den Organen oder Beauftragten des Landes ist Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. durch geeignete Auskunftspersonen erteilen zu lassen sowie über Verlangen Jahresabschlüsse vorzulegen.

Rechtsgrundlage

Umweltschutzgesetz, LGBl.Nr. 84/1996 idgF., Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF., Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF., Förderungsrichtlinien 200915 für die Umweltförderung in Oberösterreich idgF.

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1022052