Umweltförderung - Fernwärme-Hausanlagen-Heizungsumstellungen Link zur Förderung

Die Stadt Graz fördert für ihr Stadtgebiet die Umstellung von Heizanlagen auf Fernwärme-Hausanlagen für Wohnungsbeheizung.

Dieser Antrag steht folgenden Zielgruppen zur Verfügung:
  • Bürgerinnen und Bürgern
  • Unternehmen

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Landeshauptstadt Graz, MA 23 - Umweltamt
8011 Graz-Amtshaus, Schmiedgasse 26
0316 872 4302
umweltamt@stadt.graz.at
https://www.graz.at/cms/beitrag/10023441/7882683/Umweltfoerderung_FernwaermeHeizungsumstellung.html

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 05.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Antragstellung ist kostenfrei.

Nachweise und Auszahlungsmodalitäten gemäß § 6 der Förderungsrichtlinie:

  1. Für die Bearbeitung des Förderungsantrages muss der ordnungsgemäße Antrag mit allen genannten Unterlagen gemäß II. Abschnitt (Besondere Förderbestimmungen) dieser Förderrichtlinie eingereicht sein.
  2. Auf Verlangen ist/sind die bezahlte/n Rechnung/en gemäß Förderzweck im Original vorzulegen.
  3. Weitere Nachweise zur Überprüfung der Einhaltung der Förderbedingungen sind der Förderstelle auf Verlangen vorzulegen.
  4. Wurde der Antrag mit allen Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, wird der Förderakt bearbeitet und, falls alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und eine finanzielle Bedeckungsmöglichkeit vorliegt, zur Genehmigungsvorlage vorbereitet. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen.
  • Abfrage der Förderstelle in elektronischen Registern (Melderegister, Firmenbuch, Unternehmensregister etc.) gem. § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz
  • Belegkontrolle
  • Abrechnungskontrolle:
    1. gemäß § 3 Abs. 4 der Richtlinie des Gemeinderates vom 05.11.2020, GZ.: A23-028212/2013/0059-2, für die Förderung von Fernwärme-Heizungsumstellungen nach sozialen Kriterien in Verbindung mit der
    2. Förderungsrichtlinie der Landeshauptstadt Graz (Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11.04.2019, GZ.: Präs-020864/2017/0002, mit der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen festgelegt werden).

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Gemeinderates vom 05.11.2020, GZ.: A23-028212/2013/0059-2, für die Förderung von Fernwärme-Hausanlagen-Heizungsumstellungen. § 45 Abs. 2 Z 25 des Statutes der Landeshauptstadt Graz.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1055631