Weiterbetrieb der Ökostromanlage und das Einspeisen der Energie ins öffentliche Netz.
Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die:
a) zum Zeitpunkt der Abnahme nach § 4 über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz oder nach dem ÖSG 2012 verfügen,
b) nicht über einen Anerkennungsbescheid nach § 7 ÖSG 2012 verfügen,
c) auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden,
d) über kein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von 36 Monaten verfügen,
e) keine dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen, oder
f) keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler zum Zweck der Messung der genutzten Wärme installieren.