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Förderungen zum Thema Wirtschaft

NEHG 2022 - Entlastungsmaßnahmen für Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage
Österreich
Die Entlastungsmaßnahme für energieintensive Betriebe und Carbon Leakage sieht eine anteilige Entlastung der Mehrbelastung für bestimmte Betriebe vor. Dadurch soll dem Verlust der Wettbewerbsfähigkeit oder der Produktionsverlagerung und den damit verbundenen Emissionen ins Ausland (sogenanntes Carbon Leakage) durch die Bepreisung des NEHG entgegengewirkt werden. Die Entlastungsmaßnahme steht nicht nur jenen Betrieben, die in einem Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, sondern auch energieintensiven Betrieben zu. Damit knüpft die Maßnahmen an die bekannte Systematik der Energieabgabenvergütung an. Dadurch soll die Inanspruchnahme der Entlastungsmaßnahme für alle energieintensiven Betriebe möglich sein, wobei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nur jene Energieträger von der Entlastungsmaßnahme erfasst sind, die zu Heizzwecken (insbesondere Prozesswärme und Raumheizung) verwendet werden. Im Fall eines energieintensiven Betriebs sind 45 Prozent der Mehrbelastung für Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet werden, entlastungsfähig. Für Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig nach Anlage 2 tätig sind, soll sich das Ausmaß der Entlastung auf zwischen 65 und 95 Prozent erhöhen. Reinvestition in Klimaschutzmaßnahmen Um die Wirksamkeit der nationalen Bepreisung von Treibhausgasen zu gewährleisten, haben die entlasteten Unternehmen (außer die entlasteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) mindestens 80 Prozent (abweichend beträgt der Anteil in der Einführungsphase für Zeiträume bis Ende 2024 50 Prozent) der gewährten Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Entlastung ist zurückzuzahlen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Die Anforderungen an die Reinvestitionsmaßnahmen werden in § 26 Abs. 9 NEHG 2022 geregelt.
Oö. Gründerfonds mit den Programmlinien "FTI-Beteiligung" und "Tourismus-Beteiligung"
Oberösterreich
Der „Oö. Gründerfonds“, der sowohl vom Land Oberösterreich eingerichtet wurde als auch vom Land Oberösterreich finanziell ausgestattet wird, verschafft Unternehmensgründer und Betriebsübernehmer in der Startphase durch Beteiligungen günstiges Eigenkapital. Die stille Beteiligung erfolgt durch die OÖ. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft m.b.H, welche vom Land Oberösterreich beauftragt/ermächtigt wurde/wird, sich als echter stiller Gesellschafter treuhändig auf Rechnung des Oö. Gründerfonds mit einer Einlage auf Basis des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes zu beteiligen. Derzeit hat das Land Oberösterreich die OÖ. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft m.b.H. beauftragt/ermächtigt (Stand: 29. November 2023), die Förderungsanträge im Rahmen dieses gegenständlichen Landesförderungsprogrammes zu prüfen und sich als echter stiller Gesellschafter treuhändig auf Rechnung des OÖ. Gründerfonds mit einer Einlange auf Basis des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes zu beteiligen. Im Bedarfsfall wird von der Oberösterreichischen Kreditgarantiegesellschaft m.b.H. (KGG) ein Anschlusskredit bis max. zur gleichen Höhe verbürgt. Die Bürgschaftskosten für die ersten drei Jahre mit Ausnahme der einmaligen Bearbeitungsgebühr trägt der Oö. Gründerfonds. Die Regelung des Anschlusskredites mit Übernahme der Bürgschaftskosten im Rahmen des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes ist jedoch mit dem Zeitraum beschränkt, in welchem die Oberösterreichische Unternehmensbeteiligungsgesellschaft m.b.H. (UBG) beauftragt/ermächtigt ist, sich als echter stiller Gesellschafter treuhändig auf Rechnung des Oö. Gründerfonds mit einer Einlage auf Basis des gegenständlichen Landesförderungsprogrammes zu beteiligen