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Förderungen zum Thema Land-, Forstwirtschaft

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem BSVG
Österreich
Die Betriebsführerlnnen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bis 4 BSVG pflichtversicherten Personen, sofern diese am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren und deren Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung am 15. Jänner des laufenden Kalenderjahres 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die Beitragsgrundlage aus der/den Erwerbstätigkeit/en, die die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründet/n; bei land(forst)wirtschaftlichen Betrieben, für die ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG nicht festgestellt wird, ist die zuletzt endgültig festgestellte Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 BSVG maßgebend. Liegt zum Stichtag keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage gemäß §§ 23 Abs. 4a und 4d BSVG heranzuziehen. § 33b BSVG ist nicht anzuwenden. Der Anspruch gilt auch für die persönlich haftenden GesellschafterInnen nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG. Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt: bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro; bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.
Integrierter Pflanzenschutz
Österreich
Förderungsziele 1. Umweltschonende landwirtschaftliche Produktion unter dem Aspekt der Sicherung und Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte durch Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes; Einführung diesbezüglicher Erkenntnisse in die Praxis. 2. Anwendung von integrativen Pflanzenschutzverfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf ein notwendiges Maß beschränkt wird. Förderungsgegenstände 1. Pflanzenschutzdienst a. Betrieb von Warndienst- oder Wetterstationen sowie erforderliche Erhebungen und b. Nachrichtenübermittlung; c. Betrieb von Schädlingsbekämpfungsstationen oder gleichartiger Einrichtungen (ganzjährig). 2. Pflanzenschutzmaßnahmen a. Freihaltung der Saatgut- und Pflanzgutproduktionsgebiete von Virosen, virusähnlichen Krankheiten und/oder anderen Krankheiten sowie deren Überträger in Saatgut- und Pflanzgutproduktionsgebieten; b. Eindämmung von Schadorganismen, durch welche lokal große Ernteverluste und gefährliche Verbreitungsherde entstehen können; 3. Schulung oder Weiterbildung auf dem Gebiet des Integrierten Pflanzenschutzes a. Fach- und zielspezifische Veranstaltungen auf dem Gebiet des Integrierten Pflanzenschutzes, soweit diese nicht im Rahmen des GAP-Strategieplans gefördert werden; b. Erstellung und Ankauf von fachspezifischen Lehr- und Bildungsmaterialien, soweit diese nicht im Rahmen des GAP-Strategieplans gefördert werden; c. Untersuchungen und Prüfungen, die zur Schaffung von fachspezifischen Schulungsunterlagen erforderlich sind; d. Erstellung und Ankauf von zulassungsrelevanten fachspezifischen Daten zur Schließung von Lückenindikationen.