Förderungen der Landwirtschaft nach der Dienstleistungsrichtlinie des Bundes Link zur Förderung kopieren

Es werden Investitionen, Personal- und Sachkosten der Landwirtschaftskammern sowie von juristischen Personen und Personenvereinigungen gefördert, die in den Bereichen Landwirtschaftliche Beratung und Bildung, Biologische Landwirtschaft (Bioverbände), Verarbeitung, Vermarktung und Markterschließung, Innovationen, Landtechnische Maßnahmen, Pflanzenbau und Saatgutwirtschaft, sowie Qualitätsverbesserung in der Tierhaltung tätig sind. Inhalt der Förderrichtlinie ist auch die Konsolidierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
0732/7720-11501
lfw.post@ooe.gv.at
https://www.land-oberoesterreich.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 13.03.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Personalaufwand ist höchstens bis zu einer Höhe anrechenbar, die dem Gehaltsschema des Bundes der Dienstklasse VII/2 entspricht.

Beim Sachaufwand ist der Rechnungsbetrag inkl. USt. für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Steuerungswerber bzw. exklusive USt. für alle übrigen Förderungswerber Berechnungsgrundlage.  

Das Förderungsausmaß beträgt je nach Art und Inhalt der Maßnahme zwischen 40 und 100 %.

Das Förderungsausmaß beträgt je nach Art und Inhalt der Maßnahme, in einigen Fällen bis max. 40 bzw. 50 % der anrechenbaren Kosten, im Großteil der Fälle mit bis zu 80 % der anrechenbaren Kosten sowie in einigen Fällen bis zu 100 % der anrechenbaren Kosten.

Die Förderungswerber erstellen bis spätestens 31. März des folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis. Die Ausgaben müssen durch Originalbelege nachgewiesen werden.

Die Förderungsabwicklungsstellen überprüfen diese Verwendungsnachweise und führen stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durch.  

Rechtsgrundlage

Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Förderung der Landwirtschaft aus nationalen Mitteln idgF; Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

2,109 Mio. Euro

Referenznummer

1023043

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