Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten
Tirol
Für Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten nach § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, die Förderungen nach § 38a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erhalten, können dem Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten gewährt werden.