Refundierung der Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 3 Abs. 2 Z 3 PFG
Wien
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz (PFG) gewährt der Bund den Ländern einen Zweckschuss für die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Refundierung erfolgt aufgrund des PFG und der "Richtlinie zur Umsetzung und Abrechnung des Zuschusses nach § 3 Abs. 2 Z 3 PFG".