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Förderungen zum Thema Arbeitsplatzsicherung, -schaffung

Tiroler Innovationsförderung
Tirol
Im Rahmen der Innovationsförderung werden Initiativprojekte, Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte, Kooperationsprojekte sowie Begleitmaßnahmen zur Förderung betrieblichen Innovationsmanagements (InnovationsassistenIn) unterstützt. Beim Initiativprojekt werden Kosten gefördert, welche im Zusammenhang mit der Sondierung der technischen Machbarkeit sowie des wirtschaftlichen Potentials von Produkt-, Verfahrens- und Dienstleistungsentwicklung stehen sowie die Entwicklung und Anbahnung von konkreten Innovations- und Technologieprojekten zum Ziel haben. Im Rahmen des Förderschwerpunktes Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte werden Projekte gefördert, welche zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, zur wesentlichen Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, zur Anwendung neuer Technologien durch Technologietransfer sowie in Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen im Zuge von Machbarkeitsstudien zum Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten für Ideen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht führen. Beim Förderschwerpunkt der Kooperationsprojekte werden Projekte gefördert, welche zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, zur Anwendung neuer Technologien durch Technologietransfer sowie zu einer Kooperation mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen im Zuge der Entwicklung führen. Beim Programm InnovationsassistentIn werden Personal- und Qualifizierungskosten eines/einer neu einzustellenden InnovationsassistentenIn gefördert.
Top!Job
Steiermark
Ziel der Förderung ist es, Unternehmen und deren ArbeitnehmerInnen fit für die aktuellen Herausforderungen in der modernen Arbeitswelt zu machen, die der digitale Wandel, aber auch aktuelle Entwicklungen mit sich bringen. Arbeitsbedingungen für ArbeitnehmerInnen sollen attraktiv gestaltet werden, und die Chancen der Digitalisierung für die Arbeitswelt sollen genutzt werden. Die Förderung wird über zwei Module abgewickelt: Modul XS: Unterstützung von Projekten, die durch schnell umsetzbare Maßnahmen die Akquise von neuen MitarbeiterInnen und die Schaffung einer attraktiven Arbeitsumgebung für bestehende MitarbeiterInnen sowie Lehrlinge zum Ziel haben. Die Digitalisierung steht hierbei. Die Höhe der Förderung beträgt 70 % der anrechenbaren Kosten, maximal jedoch € 3.000,-. Das Mindestprojektvolumen beträgt € 1.000,-. Modul XL: Unterstützung von Projekten, die auf Basis einer fundierten Analyse der IST-Situation eine strategische Neuausrichtung der Personalentwicklung bewirken, mit dem Ziel eine attraktive Arbeitsumgebung für bestehende sowie neue MitarbeiterInnen zu schaffen. Dabei sollen organisatorische Prozesse und unternehmerische Strukturen überarbeitet und nachhaltig für die digitale Zukunft ausgerichtet werden, internes Know-How aufgebaut werden, sowie eine pilothafte Umsetzung von Maßnahmen erfolgen. Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der anrechenbaren Kosten, maximal jedoch € 25.000,-. Das Mindestprojektvolumen beträgt € 5.000,-. Die Förderung wird in Kooperation mit der Arbeiterkammer Steiermark durchgeführt. Die Förderungsabwicklung erfolgt über die Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft (SFG).
Überbrückungsgeld (Förderung von gewerbl. Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen) - ÜG
Österreich
Während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten) fördert der SWF gem. § 7 der SWF-Leistungsordnung idgF gegenüber dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Stehzeit 130 % während der ersten fünf Arbeitstage und 120 % vom sechsten bis zum zehnten Arbeitstag des dafür aufgewendeten Bruttolohns/-gehalts bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen, Zuschläge und anteiliger Sonderzahlungen). Die Auszahlung des Überbrückungsgeldes erfolgt nach Ablauf und Nachweis des Behaltemonats und/oder von etwaigen Kurzarbeitszeiten, sowie der vollständig/korrekt eingebrachten Förderunterlagen. Nichtleistungsstunden (Urlaub, Krankenstand, Zeitausgleich etc.) sowie Zeiten, für die die Zeitarbeitskraft eine (garantierte) Nettoersatzrate aus Kurzarbeit erhält, werden nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Voraussetzung für diese Förderung ist es, dass das Arbeits-/Dienstverhältnis der Zeitarbeitskraft vor Beginn der Stehzeit zumindest einen Monat (Beschäftigungsmonat) und nach Beendigung der Stehzeit zumindest einen weiteren Monat (Behaltemonat) unaufgelöst aufrecht war. Wurde der beantragte „Stehzeitenblock" durch einen missglückten Überlassungsversuch von nicht mehr als einem Arbeitstag unterbrochen, so ist dies für eine Förderung unschädlich. Das Überbrückungsgeld gebührt auch in jenen Fällen, in denen das Arbeits-/Dienstverhältnis vor Ablauf des Behaltemonats durch berechtigte Entlassung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Kündigung durch die Zeitarbeitskraft beendet wird. Für einen neuerlichen Antrag auf Überbrückungsgeld darf sich der vorhergehende Behaltemonat nicht mit dem Beschäftigungsmonat vor einer neuerlichen Stehzeit überlappen. Das Überbrückungsgeld kann vom Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen pro Zeitarbeitskraft mehrmals pro Kalenderjahr beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind alle gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die eine Zeitarbeitskraft auf Stehzeit nach obigen Voraussetzungen haben und ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) gem. § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt haben.