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Förderungen zum Thema Arbeitsplatzsicherung, -schaffung

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Steiermark
Ziel der Förderung ist es, Unternehmen und deren ArbeitnehmerInnen fit für die aktuellen Herausforderungen in der modernen Arbeitswelt zu machen, die der digitale Wandel, aber auch aktuelle Entwicklungen mit sich bringen. Arbeitsbedingungen für ArbeitnehmerInnen sollen attraktiv gestaltet werden, und die Chancen der Digitalisierung für die Arbeitswelt sollen genutzt werden. Die Förderung wird über zwei Module abgewickelt: Modul XS: Unterstützung von Projekten, die durch schnell umsetzbare Maßnahmen die Akquise von neuen MitarbeiterInnen und die Schaffung einer attraktiven Arbeitsumgebung für bestehende MitarbeiterInnen sowie Lehrlinge zum Ziel haben. Die Digitalisierung steht hierbei. Die Höhe der Förderung beträgt 70 % der anrechenbaren Kosten, maximal jedoch € 3.000,-. Das Mindestprojektvolumen beträgt € 1.000,-. Modul XL: Unterstützung von Projekten, die auf Basis einer fundierten Analyse der IST-Situation eine strategische Neuausrichtung der Personalentwicklung bewirken, mit dem Ziel eine attraktive Arbeitsumgebung für bestehende sowie neue MitarbeiterInnen zu schaffen. Dabei sollen organisatorische Prozesse und unternehmerische Strukturen überarbeitet und nachhaltig für die digitale Zukunft ausgerichtet werden, internes Know-How aufgebaut werden, sowie eine pilothafte Umsetzung von Maßnahmen erfolgen. Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der anrechenbaren Kosten, maximal jedoch € 25.000,-. Das Mindestprojektvolumen beträgt € 5.000,-. Die Förderung wird in Kooperation mit der Arbeiterkammer Steiermark durchgeführt. Die Förderungsabwicklung erfolgt über die Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft (SFG).
Überbrückungsgeld (Förderung von gewerbl. Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen) - ÜG
Österreich
Während überlassungsfreier Zeiten (Stehzeiten) fördert der SWF gem. § 7 der SWF-Leistungsordnung idgF gegenüber dem Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Stehzeit pro Anlassfall 140 % während der ersten 10 Arbeitstage des dafür aufgewendeten Bruttolohns/-gehalts bis zur Höhe der gem. § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage (Bruttolohn/-gehalt samt schnittfähiger Zulagen, Zuschläge und anteiliger Sonderzahlungen). Die Auszahlung des Überbrückungsgeldes erfolgt nach Ablauf und Nachweis des Behaltemonats und/oder von etwaigen Kurzarbeitszeiten, sowie der vollständig/korrekt eingebrachten Förderunterlagen. Nichtleistungsstunden (Urlaub, Krankenstand, Zeitausgleich etc.) sowie Zeiten, für die die Zeitarbeitskraft eine (garantierte) Nettoersatzrate aus Kurzarbeit erhält, werden nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Voraussetzung für diese Förderung ist es, dass das Arbeits-/Dienstverhältnis der Zeitarbeitskraft vor Beginn der Stehzeit zumindest einen Monat (Beschäftigungsmonat) und nach Beendigung der Stehzeit zumindest einen weiteren Monat (Behaltemonat) unaufgelöst aufrecht war. Wurde der beantragte „Stehzeitenblock" durch einen missglückten Überlassungsversuch von nicht mehr als einem Arbeitstag unterbrochen, so ist dies für eine Förderung unschädlich. Das Überbrückungsgeld gebührt auch in jenen Fällen, in denen das Arbeits-/Dienstverhältnis vor Ablauf des Behaltemonats durch berechtigte Entlassung, unberechtigten vorzeitigen Austritt oder Kündigung durch die Zeitarbeitskraft beendet wird. Für einen neuerlichen Antrag auf Überbrückungsgeld darf sich der vorhergehende Behaltemonat nicht mit dem Beschäftigungsmonat vor einer neuerlichen Stehzeit überlappen. Das Überbrückungsgeld kann vom Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen pro Zeitarbeitskraft mehrmals pro Kalenderjahr beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind alle gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen, die eine Zeitarbeitskraft auf Stehzeit nach obigen Voraussetzungen haben und ihre Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (SO-Beiträge) gem. § 22d AÜG vollständig bzw. nach Ratenvereinbarung pünktlich einbezahlt haben.