Grundsätzlich wird die Förderung in Form eines Zinsenzuschusses in Höhe von 2 % p.a. auf die Dauer von 5 Jahren gewährt. Der Zuschuss wird halbjährlich im Nachhinein auf Grund eines fiktiven, fünfjährigen, mit einem Freijahr ausgestatteten Tilgungsplanes jeweils per 20.06. und 20.12. ausbezahlt. Das Kapital des Zuschussplanes fällt daher in maximal 9 gleich hohen Halbjahresraten auf 0 ab. Die Zuschusslaufzeit beginnt mit dem Ende des Abrechnungshalbjahres, in dem der Kredit voll ausgenützt wird und endet spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt. Zinszuschüsse werden über das kreditgewährende Institut abgerechnet und sind von diesem zu den gegebenen Zeitpunkten schriftlich anzufordern.
Werden im Zusammenhang mit der Investition zusätzliche Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze geschaffen, wird die Förderung in Form eines Zuschusses in Höhe von 10 % des geförderten Kreditvolumens gewährt. Je nach Betriebsgröße ist folgende Mindestanzahl von zusätzlichen Arbeitsplätzen zu schaffen:
- bis 20 Beschäftigte: mindestens 1
- bis 50 Beschäftigte: mindestens 3
- 50 – 250 Beschäftigte: mindestens 6
- über 250 Beschäftigte: mindestens 11
Die Untergrenze der förderbaren Investitionskosten beträgt € 200.000,--, die Obergrenze € 750.000,--. Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten beträgt die Untergrenze der Investitionskosten € 100.000,--.
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage einer Rechnungszusammenstellung und einer Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel durch das kreditgewährende Institut. Bei einer Leasingfinanzierung sind der Leasingvertrag sowie das Übergabeprotokoll vorzulegen.
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:
2.2 Mio. Euro