Zuschüsse aus der Tourismusabgabe für Tourismusorganisationen
Kärnten
Das Land hat gemäß § 5 Abs. 3 lit b K-TG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 23.4.2013, mit der Richtlinien über die Aufteilung der dem Land zukommenden Mittel aus Tourismusabgabe und Nächtigungstaxe erlassen werden, den regionalen Tourismusorganisationen und den für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbänden bzw. Gemeinden zur Finanzierung der Tourismusaufgaben Finanzmittel zukommen zu lassen, deren Höhe jeweils 30 v.H. des Ertrages an der Tourismusabgabe entspricht.