Förderung und Gestaltung des Salzburger Naturerholungsraums
Salzburg
Das Förderprogramm orientiert sich an übergeordneten Landesstrategien in denen Erholung und Erlebnis in der Natur, Tourismus und Entwicklung des ländlichen Raumes angesprochen werden. Leistungsempfänger: Gebietskörperschaften, Tourismusverbände, Regionalverbände, Vereine, deren Statuten gemäß den Zielsetzungen der Leistungsgegenstände unter Punkt 3. entsprechen, Verbände aus Sport, Tourismus und Freizeitwirtschaft Leistungsgegenstände: 1. Errichtung und Ausbau von Mountainbike-Routen und Single-Trails Adaption und Ausbau alter Steiganlagen, sowie die Schaffung eines Grundangebotes von Trails im Sinne der Entflechtung von Wanderern und Bikern. 2. Errichtung und Ausbau von Klettergärten, Klettersteigen und Bouldergebieten Verbesserung der Sicherheitsstandards, Sicherstellung der nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit durch Übereinkommen mit Grundeigentümern, Verbesserung des Angebots in intensiv genutzten Gebieten und Begleiteinrichtungen. 3. Skitourenprojekte, Freerideprojekte Maßnahmen zur Konfliktregelung in intensiv genutzten Skitourengebieten, Errichtung von Parkplätzen an Einstiegsstellen zu Skitourenrouten. 4. Winterwandern, Schneeschuhwandern Vorausschauende Konfliktlösung in Regionen, die ein neues Angebot bei diesem Thema entwickeln wollen. 5. Errichtung und Verbesserung von landschaftsverträglichen Infrastrukturprojekten zur Erholungsraumgestaltung und multifunktionale Projekte wie insbesondere Kinderspielplätze, Themenwege, Adaptionen im Sinne der Barrierefreiheit, Rastplätze, Biotope, Parkplätze, Lehrpfade, Motorikanlagen, waldpädagogische Einrichtungen, multifunktionale Erholungseinrichtungen, Generationenparks etc., wenn diese im Freiland (als offene Landschaft in Abgrenzung zum Siedlungsgebiet) bzw. unmittelbar an einer überregionalen Erholungseinrichtung (auch innerhalb eines Ortsgebietes) errichtet werden. Diese können auch als Begleiteinrichtungen zu den Punkten (1) – (4) beantragt werden. 6. Anlage und Verbesserung von Leitsystemen Landesweit einheitliche Beschilderungssysteme, sofern sie nicht den Punkten (1) – (4) zuordenbar sind.