Erhaltung des ländlichen Straßennetzes durch den Fonds zur Erhaltung ländlicher Straßen (FELS) Link zur Förderung kopieren

Rechtsträger von ländlichen Straßen und Wegen (Gemeinden, Interessenten- und Güterweggenossenschaften, Einzelpersonen), die Mitglieder des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes sind, werden bei der Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von ländlichen Straßen, Wegen und Brücken organisatorisch, finanziell und fachtechnisch unterstützt, um nachhaltig eine funktionstaugliche verkehrssichere ländliche Verkehrsinfrastruktur sicherzustellen. 

Die Fondskommission entscheidet auf Vorschlag der Geschäftsführung über die Vergabe der Förderungen. Die Förderungshöhe bemisst sich auf Grund des FELS-Gesetzes, der Richtlinien und der Beschlüsse der Fondskommission.

Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Die Auszahlungshöhe bemisst sich auf Grund des FELS-Gesetzes, der Richtlinien und der Beschlüsse der Fondskommission.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Salzburger Landesregierung
Fanny-von-Lehnertstraße 1, 5020 Salzburg
0662/8042-2520
gueterwege@salzburg.gv.at
https://www.salzburg.gv.at

Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 19.12.2024)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Die Antragstellung ist gebührenfrei.

Die Auszahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Abrechnung.

Die technische Kontrolle erfolgt vor Ort, die finanzielle Abwicklung nach einschlägigen buchhalterischen Grundsätzen im Wege der Landesbuchhaltung.

Rechtsgrundlage

Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl Nr 77/1981 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1023605