Rechtsträger von ländlichen Straßen und Wegen (Gemeinden, Interessenten- und Güterweggenossenschaften, Einzelpersonen), die Mitglieder des Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes sind, werden bei der Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von ländlichen Straßen, Wegen und Brücken organisatorisch, finanziell und fachtechnisch unterstützt, um nachhaltig eine funktionstaugliche verkehrssichere ländliche Verkehrsinfrastruktur sicherzustellen.
Die Fondskommission entscheidet auf Vorschlag der Geschäftsführung über die Vergabe der Förderungen. Die Förderungshöhe bemisst sich auf Grund des FELS-Gesetzes, der Richtlinien und der Beschlüsse der Fondskommission.
Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Die Auszahlungshöhe bemisst sich auf Grund des FELS-Gesetzes, der Richtlinien und der Beschlüsse der Fondskommission.