Zur Abwehr gefahrdrohender Forstschädlingsvermehrungen, zur Sicherung der rechtzeitigen Wiederbewaldung durch Naturverjüngung oder Aufforstung in immissionsgeschädigten Beständen, zur Erziehung stabiler Mischbestände und zur Erleichterung der durch immissionsbedingte Waldschäden für die Waldeigentümer entstehenden finanziellen Belastungen durch erhöhte Forstschutz- und -pflegemaßnahmen gewährt das Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten nach Maßgabe dieser Richtlinien und der im Vorarlberger Waldfonds hiefür vorgesehenen Mittel Beiträge zu den in § 4 der Richtlinien zum Vorarlberger Waldfonds angeführten Maßnahmen.
Ziele der forstlichen Förderung sind die Erhaltung des gesunden, natürlichen Waldes, die Abwendung von Gefahren, die Begünstigung schonender Waldnutzungsformen sowie Maßnahmen zur Erhöhung der Bestandsstabilität sowie der Artenvielfalt.
Anträge auf Förderung können einbringen:
- Waldeigentümer (Privatwaldeigentümer, Agrargemeinschaften, Waldgenossenschaften, Gemeinden)
- Personen, die Holztransporte mit Pferden durchführen
- Personen, Vereinigungen und sonstige Institutionen, die biologische Forstschutzmaßnahmen durchführen
- Bringungsgenossenschaften
- Jagdverfügungsberechtigte und Jagdnutzungsberechtigte (nur hinsichtlich § 4 Abs. 5 und 6)
- Begünstigte Personen oder Institutionen hinsichtlich § 4 Abs. 14, sofern diese die Kosten tragen.