Gefördert werden die Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Reinvestition von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zur langfristigen Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, nachhaltigen und klimafitten Trinkwasserversorgung der Bevölkerung.
Insbesondere
- die Ersterrichtung von, sowie Reinvestition in Anlagen zur
- Wasserfassung (Brunnen, Quellen),
- Wasserspeicherung (Hoch-/Tiefbehälter),
- Wasserverteilung (Trinkwasserleitungen) und
- Wasseraufbereitung
- Versorgungssicherheit (zB Verbundleitungen, Ringschlüsse, zweites Standbein);
- Ankauf von Grundstücken für Trinkwasserschutzgebiete;
- die Erstellung eines digitalen Leitungsinformationssystems;
- Erstellung eines Trinkwasserversorgungskonzeptes,
- Einrichtungen zur Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Ausmaß des Eigenbedarfes der Wasserversorgungsanlage (z.B. Photovoltaikanlagen);
- Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Wasserversorgungsanlagen;
- Maßnahmen der interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Wasserversorgung;
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion von Wasserversorgungsanlagen nach Naturkatastrophen;
- Erstellung eines Trinkwasserversorgungskonzeptes (TWVK) (bis 31.12.2028);
- Durchführung eines „Gemeindeprozess: Zukunft Trinkwasserversorgung“;
- Maßnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit im Hinblick auf sich ändernde Gegebenheiten durch die Folgen des Klimawandels:
- Maßnahmen in Zusammenhang mit der Wassergewinnung (inkl. 2. Standbein; z.B. Neuerrichtung oder Anpassung von Brunnen/Quellen samt Standorterkundungen, Erkundungsbohrungen, erforderliche Aufbereitung, u.ä.)
- Verbindungsleitungen zwischen öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
- Erschließung von Objekten mit bestehender Einzel- oder Gemeinschaftswasserversorgungsanlage durch einen öffentlichen Versorger
- Bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung von Wasserverlustanalysen
- Maßnahmen zur maßgeblichen Erhöhung der Trinkwasserversorgungssicherheit in besonders strukturschwachen Bereichen;
- Anschlussleitungen mit mehr als 100 lfm Länge;
- Einstiegsteilnahmegebühren am Trinkwasserbenchmarking der ÖVGW;
- zugehörige Planungs- und Bauaufsichtsleistungen.
Einreichen können
- Gemeinden, Wasserverbände und Wassergenossenschaften
- Alpine Vereine
- Natürliche und juristische Personen, die
- eine Anschlussleitung mit mehr als 100 lfm Länge an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage errichten oder in diese reinvestieren
- Einzelwasserversorgungsanlagen in Extremlage errichten oder in diese reinvestieren