Förderung für den Austausch fossiler Heizanlagen Link zur Förderung kopieren

Gefördert wird der Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Öl, Gas, Kohle/Koks-Allesbrenner und strombetriebene Nacht- oder Direktspeicheröfen) durch ein neues klimafreundliches Heizungssystem.

Gefördert wird in erster Linie der Anschluss an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fern-wärme. Ist diese Anschlussmöglichkeit nicht gegeben oder übersteigen die Kosten des Anschlusses an eine hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärme jene eines Umstieges auf eine Holzzentralheizung um mehr als 30%, wird der Umstieg auf eine Holzzentralheizung (Hackgut, Scheit-holz, Pellets) oder eine Wärmepumpe gefördert.

Zusätzlich wird bei gleichzeitiger Errichtung einer thermischen Solaranlage (mind. 6 m² Bruttokollektorfläche) ein Solarbonus gewährt.

Die Förderung erfolgt in Form eines Einmalzuschusses im Ausmaß von max. 35 % der förderbaren Sanierungskosten für energieeffiziente Heizungsanlagen, höchstens in Höhe von € 6.000 je Wohnung.

Zusätzlich wird bei gleichzeitiger Errichtung einer thermischen Solaranlage (mind. 6 m² Bruttokollektorfläche) ein Solarbonus in Höhe von € 1.500 gewährt.

Für die Kombination der Bundesförderung mit der Landesförderung im Sinne dieser Richtlinie gilt ein maximaler Förderhöchstsatz von 85 % der förderbaren Sanierungskosten.

Bei Überschreitung des Förderhöchstsatzes erfolgt eine aliquote Kürzung der Landesförderung (Heizungstausch und Solarbonus).

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 11 - Wohnbau
Mießtaler Straße 1 9021 Klagenfurt am Wörthersee
050536-31160
abt11.wohnbau@ktn.gv.at
https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Amt-der-Kaerntner-Landesregierung/Abteilung-11/Wohnbau

Die Auszahlung des Einmalzuschusses des Landes erfolgt nach positiver Beurteilung des vollständig eingereichten Förderungsantrages durch das Land.


Im Falle einer Nichtgewährung der Förderung durch den Bund erfolgt auf Landesebene eine eigene Prüfung der Fördervoraussetzungen und kann bei positiver Beurteilung auch ohne vorherige Inanspruchnahme einer Bundesförderung die Landesförderung gewährt werden.

Rechtsgrundlage

§ 30 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr. 68/2017, idgF; Richtlinie für den Austausch fossiler Heizanlagen gültig 01.01.2025 bis 31.12.2025 gemäß § 30 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl.Nr.68/2017, idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Anschlussförderung

Die Bundesförderung „Kesseltausch von Fossil auf Erneuerbare im Ein-Zweifamilienhaus“ ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Referenznummer

1075944

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