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Förderungen zum Thema Bauen, Renovieren, Sanieren

NÖ Wohnbauförderung Wohnungssanierung
Niederösterreich
Förderungen für Wohnungssanierungen in NÖ werden für Objekte im Eigentum natürlicher Personen mit einer zu sanierenden (Wohn)Nutzfläche von mehr als 500m² oder im Eigentum juristischer Personen zuerkannt. Hinweis: Bei Gebäuden, an denen Wohnungseigentum begründet ist, wird jedenfalls die Sanierung von Allgemeinbereichen im Zuge dieser Förderung abgewickelt. Die Objektförderung besteht aus einem konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von jährlich höchstens 4 % zu den Annuitäten von Ausleihungen im Ausmaß von höchstens 30 % der anerkannten Sanierungskosten. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten unter EURO 360,-- /m² Wohnnutzfläche hat der Zuschuss eine Laufzeit von 10 Jahren. Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten ab EURO 360,--/m² Wohnnutzfläche wird diese Objektförderung wahlweise für 10 oder 15 Jahre zuerkannt. Die Mindestlaufzeit der förderbaren Ausleihung beträgt 10 Jahre. Förderbare Obergrenze der anerkannten Sanierungskosten sind EURO 1.000,-- pro Quadratmeter Wohnnutzfläche. Die höchst förderbare Nutzfläche beträgt 130 m². Bei zum Zeitpunkt der Zusicherung anerkannten Sanierungskosten von mehr als € 1.000,--/m² Wohnnutzfläche oder wenn im Zuge der Sanierung Wohnungen errichtet werden, kann wahlweise die Förderung entsprechend dem Wohnungsneubau erfolgen, sofern Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen Förderungswerber sind.
Sonderförderrichtlinie 2024 Errichtung Reihenhäuser und Wohnungen sowie Sanierung Mietwohnungen
Burgenland
Im Rahmen dieses Leistungsangebotes werden vom Land Burgenland nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen gefördert. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses. Die Höhe des nichtrückzahlbaren Zuschusses errechnet sich aus einer Basisförderung je m² förderbarer Nutzfläche (Wohnnutzfläche), abhängig von der vorgelegten Energiekennzahl sowie der Ökokennzahl, und kann durch Bonusbeträge (Steigerungsbeträge) erhöht werden. Bonusbeträge (Steigerungsbeträge) ohne Zuerkennung einer Basisförderung können nicht gewährt werden, Nachförderungen sind möglich. Auf die Gewährung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Fördermittel erforderlich machen, wird eine Reihung der Förderungsanträge vorgenommen und kann die Förderungsmaßnahme und damit die Möglichkeit der Einreichung von Förderungsanträgen vorzeitig beendet werden. In Umsetzung des Wohnbaupakets des Bundes kann zusätzlich zur allfälligen Gewährung eines Wohnbaudarlehen des Land Burgenland nach den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Sanierung von Mietwohnungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen durch gemeinnützige Bauvereinigungen, jeweils im verdichteten und mehrgeschossigen Wohnbau ein nichtrückzahlbarer Einmalzuschuss in Höhe von 50% des nach § 14 ermittelten Fördersatzes je m² förderbarer Nutzfläche nach Maßgabe des vorhanden Förderbudgets gewährt werden. Förderanträge werden nach dem Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Förderantrags gereiht abgewickelt.