Stationäre Unterbringung in psychosozialer Wohnbetreuung gem. § 13 K-ChG
Kärnten
Soziale Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung, sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligten Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 46 K-ChG getroffen wurde oder die von einem Sozialhilfeverband errichtet und betrieben werden. Förderadressat sind Personen mit psychischer Beeinträchtigung, die alleine nicht leben können.