Seniorenorganisationen, die ihre Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, kann über Ersuchen eine Förderung gewährt werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 3 des NÖ Seniorengesetzes (LGBl. 9280-3) zum Gegenstand hat. Gleiches gilt sinngemäß für anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.
Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.