Förderung von Organisationen mit Seniorenarbeit in NÖ Link zur Förderung kopieren

Seniorenorganisationen, die ihre Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, kann über Ersuchen eine Förderung gewährt werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 3 des NÖ Seniorengesetzes (LGBl. 9280-3) zum Gegenstand hat. Gleiches gilt sinngemäß für anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.

Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Beihilfe.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Abteilung Soziales und Generationenförderung
senioren@noel.gv.at

Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung kann sich jederzeit über die Richtigkeit der im Förderantrag enthaltenen Angaben und über die tatsächliche Durchführung von geförderten Aktivitäten informieren.

Die Förderungsempfänger haben auf Verlangen dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung das Recht auf Kontrolle an Ort und Stelle einzuräumen. Eine Verweigerung der Zugangsmöglichkeiten der Rechnungskontrolle hat die Abweisung eines neuerlichen Ansuchens bzw. eine Mittelrückforderung zur Folge.

Rechtsgrundlage

NÖ Seniorengesetz; Richtlinie - Förderung von Organisationen mit Seniorenarbeit
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Referenznummer

1046853

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