Refundierung der Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 3 Abs. 2 Z 3 PFG Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz (PFG) gewährt der Bund den Ländern einen Zweckschuss für die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Refundierung erfolgt aufgrund des PFG und der "Richtlinie zur Umsetzung und Abrechnung des Zuschusses nach § 3 Abs. 2 Z 3 PFG".

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Wien - Strategische Gesundheitsversorgung (MA 24)
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Auszahlungssummen in 100.000 Euro pro Jahr (Stand vom 01.10.2026)

Die angezeigten Auszahlungssummen sind jene Beträge, welche die jeweiligen Abwicklungsstellen in Summe pro Förderung an Förderungsempfänger ausbezahlen und an die Transparenzdatenbank übermitteln.
Zu beachten:
  • Die Summen können sich nachträglich noch ändern, wenn es beispielsweise zu Rückforderungen kommt oder wenn gewisse Auszahlungen erst nach Endabrechnung an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
  • Aus diesem Grund werden die Summen regelmäßig aktualisiert, wobei die Auszahlungen verzögert um ein Quartal dargestellt werden.
  • Bei Covid-19 Gelddarlehen (Kredite und Darlehen) werden die ausbezahlten Summen mit den von den Kreditnehmern rückgezahlten Summen in einer Gesamtsumme dargestellt.

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1079466

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