Refundierung der Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal gem. § 3 Abs. 2 Z 3 PFG Link zur Förderung kopieren

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz (PFG) gewährt der Bund den Ländern einen Zweckschuss für die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Refundierung erfolgt aufgrund des PFG und der "Richtlinie zur Umsetzung und Abrechnung des Zuschusses nach § 3 Abs. 2 Z 3 PFG".

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Land Wien - Strategische Gesundheitsversorgung (MA 24)
Brigittenauer Lände 50-54, Stg. 2, 5. Stock, 1200 Wien
+43 1 4000 84200
post@ma24.wien.gv.at
https://www.wien.gv.at

Rechtsgrundlage

§ 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Direkte Förderungen

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht bekannt
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1079466

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