Förderung von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe Link zur Förderung kopieren

Gefördert werden Maßnahmen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, vor allem Soziale Dienste nach § 21 K-KJHG. Es handelt sich um Leistungen zur Förderung der Pflege und Erziehung und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens, die unter anderen von Organisationen erbracht werden. 

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 6 - Bildung und Sport
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
+43 50 536-16005
abt6.kjh@ktn.gv.at

Rechtsgrundlage

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K- KJHG, LGBl. 83/2013 idgF
Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen:

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre

Budgetiertes Volumen

Volumen nicht begrenzt

Wirkungsziele

6.05.01: Kinder und Jugendliche werden in ihrer individuellen Entwicklung und Entfaltung gleichberechtigt gefördert
6.05.02: Kinder und Jugendliche werden vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen geschützt
6.05.03: Die Leistungen entsprechen anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und aktuellen fachlichen Standards
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1032390

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