Frühförderung Link zur Förderung kopieren

Die Frühförderung versteht sich als frühestmögliche, ganzheitliche Förderung für in ihrer Entwicklung auffällige Kinder, Kinder mit einer Beeinträchtigung und Kinder, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.

Frühförderung ist zu leisten, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern, Behinderungen zu beseitigen und das Kind und dessen familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit der Beeinträchtigung zu befähigen.

Wesentliche Zielsetzung der Frühförderung, neben der Entwicklungsförderung und der Familienberatung und -begleitung, ist die frühzeitige Förderung, welche wesent­lichen Einfluss auf die Entwicklungspotentiale der Kinder hat.

Es gibt:

  • Allgemeine Frühförderung
  • Familienbegleitung
  • Frühe Kommunikationsförderung
  • Sehfrühförderung

Nähere Informationen zu Zweck und Zielsetzung der Allgemeinen Frühförderung, der Familienbegleitung, der Frühen Kommunikationsförderung und der Sehfrühförderung, den Zielgruppen und den direkten und indirekten Leistungen entnehmen Sie bitte den weiterführenden Informationen zu den Voraussetzungen.

Bei Fragen wenden Sie sich an:

Oberösterreichische Bezirkshauptmannschaften und Magistrate
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/18369.htm

Die Sachleistungsempfänger und sonstige beitrags- und kostenersatzpflichtige Personen haben gem. § 20 Oö.ChG 2008 idgF in Verbindung mit der Oö. ChG Beitrags- und Richtsatzverordnung Beiträge sowie gemäß §§ 39 bis 45 Oö. ChG 2008 idgF Kostenersatz zu den Sachleistungen zu zahlen.

Kontrolle und Qualitätssicherung gem. § 29 Oö Chancengleichheitsgesetz idgF in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht.
Die Kontrolle der Landesregierung ist unter Einbindung der Interessenvertretung dahingehend auszuüben, dass
1. die Einrichtungen nach ihrer Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten Leistungserbringung entsprechen
2. die Entgelte sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig verwendet werden.

Rechtsgrundlage

§ 10 Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF §§ 1-3 Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung §§ 27,28 und 30 Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 idgF

Leistungsart

Förderungen - Zahlungen an Intermediäre
  • Förderung richtet sich an Erbringer von Sachleistungen

Referenznummer

1022813